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Landesschlichtungsgesetz

ID
15902
Kürzel
LSchlG
Kurzbezeichnung
Landesschlichtungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Beschreibung
Geregelt werden der sachliche und räumliche Anwendungsbereich, die sachliche Zuständigkeit, Erfolglosigkeitsbescheinigung
Typ
Landesgesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
Fundstelle
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Datum
Tags
gütestelle    streitschlichtung