Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
- ID
- 15900
- Kürzel
- NSchlG
- Kurzbezeichnung
- Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
- Bezeichnung (offiziell)
- Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
- Beschreibung
- Geregelt wird die Obligatorische Streitschlichtung, örtliche Zuständigkeit, Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen , Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung, Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung, Vorschuss
- Typ
- Landesgesetz
- Institution
- Gesetzgeber
- Verwendung
- Gütestellen obligatorische Streitschlichtung
- Fundstelle
- zur Webseite
- Datum
- Tags
- gütestelle streitschlichtung