Verweisung an den Güterichter
- ID
- 15584
- Ungereimtheit
- Verweisung an den Güterichter
- Betrifft
- Recht
- Problemstellung
- Der Verweis an den Güterichter nach §278 Abs. 5 ZPO löst nicht das Ruhen des Verfahrens aus. Das hat zur Konsequenz, dass die Fristen (besonders die Berufungserwiderungsfrist) weiter läuft. Die Partei ist also zur Erwiderung gezwungen, was die Güterichterverhandlung stören wird. Näher dazu unter Verweisung
- Verbesserungsvorschlag
- Änderung des §278 ZPO indem folgender Satz hinzugefügt wird: "... Mit dem Verweis an den Güterichter wird die Frist zur Berufungserwiderung bis zum Abschluss der Güteverhandlung ausgesetzt."
- Gesetz
- §278 Abs. 5 ZPO
- Status
- angezeigt