§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA - Widerstreitende Interessen im Familienrecht
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Literatur
Kurzbeschreibung
Es gehört zu den berufsrechtlichen Grundpflichten eines Anwalts, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Die Fallgestaltungen, auf die sich die Verbotsnorm des § 43 a Abs. 4 BRAO bezieht, können in tatsächlicher Hinsicht sehr vielseitig sein.