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Rechtsgarantie

ID
14181
Bezeichnung
Rechtsgarantie
Beschreibung
Die Rechtsgarantie des Staates ist gegenüber dem Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers abzugrenzen. Sie ist als sogenannte Rechtsweggarantie ist in Art 19 Abs. 4 GG geregelt und betrifft eine Abwehrmaßnahme gegen Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt. Der Rechtsschutz hingegen betrifft Verletzungen im privatrechtlichen Bereich. Er wird aus Art 20 GG hergeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis verhindert, dass die Gerichte willkürlich angerufen werden.
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