§15 a EGZPO
- ID
- 14017
- Kürzel
- EGZPO §15 a
- Kurzbezeichnung
- §15 a EGZPO
- Bezeichnung (offiziell)
- §15 a EGZPO
- Beschreibung
- Ermächtigung an den Landesgesetzgeber zu bestimmen, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
- Typ
- Gesetz
- Institution
- Bundestag
- Verwendung
- Verpflichtende Schlichtung bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten, Beleidigungen usw.
- Fundstelle
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- Datum
- Tags
- gütestelle