Bedingungen im Rechtsgeschäft
- ID
- Leitsatz 11898
- Bezeichnung
- Bedingungen im Rechtsgeschäft
- Leitsatz
- Wichtig ist, dass sich die Rechtslage alleine durch Eintritt der Bedingung (das gilt auch für die Befristung) ändert. Eines weiteren Rechtsgeschäfts bedarf es nicht, um die Rechtsfolge nach Bedingungseintritt zu regeln. Zum Schutz desjenigen, der Begünstigter einer Bedingung ist, siehe § 160 BGB.
- Fundstelle
- Rechtskunde-BGB
- Schule
- Kategorie
- Schlagworte