- ID
- Leitsatz 11836
- Bezeichnung
- Leitsatz
- Ist eine Klausel unwirksam, so ist der übrige Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Dies ist eine wichtige Abweichung von § 139 BGB! Stellt aber das Festhalten am Vertrag für den Verwender einer unwirksamen Klausel eine unzumutbare Härte dar, ist der Vertrag insgesamt unwirksam (§ 306 Abs. 3 BGB).
- Fundstelle
- Alt-Rechtskunde-AGBs
- Schule
- Kategorie
- Recht
- Schlagworte