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ID
Leitsatz 11836
Bezeichnung
Leitsatz
Ist eine Klausel unwirksam, so ist der übrige Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Dies ist eine wichtige Abweichung von § 139 BGB! Stellt aber das Festhalten am Vertrag für den Verwender einer unwirksamen Klausel eine unzumutbare Härte dar, ist der Vertrag insgesamt unwirksam (§ 306 Abs. 3 BGB).
Fundstelle
Alt-Rechtskunde-AGBs
Schule
Kategorie
Recht
Schlagworte