Im Babysitterfall wird der Antrag aus der Sicht des Vaters gewonnen, wenn ihm der Umgang gewährt wird. Die Gewährung des Umgangs ist seine Lösungsvorgabe. Aus der Sicht der Mutter wird der Antrag gewonnen, wenn kein Umgang zu gewähren ist. Die Verweigerung des Umgangs ist ihre Lösungsvorgabe. In beiden Fällen wird die Aufmerksamkeit auf die zur Lösung führenden Argumente gelenkt.