Die Kategorie Rahmen der dritten Ordnung unter der Verfahrensebene erwartet eine Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung muss lauten, eine Lösung suchen zu wollen. Die Notwendigkeit zur Lösungssuche ist somit ein Erkenntnisgewinn. Die Voraussetzung für den Erkenntnisgewinn ist die Ausgangserkenntnis, dass es keine oder zumindest keine gute Lösung gibt, sodass nach einer Lösung zu suchen ist. Der Erkenntnisbedarf beschreibt, was die Partei verstehen muss, um den Erkenntnisgewinn zu erlangen.