Schlüssigkeitsprüfung
- ID
- Aufgabe 11480
- Bezeichnung
- Schlüssigkeitsprüfung
- Beschreibung
- Nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz wirkt der Mediator im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Die Vorschrift erwartet also einen Realitätscheck und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung.
- Verwendung
- Phase 4, Phase 5, bedarfsabhängig
- Relevanz
- Zuordnung
- Fundstelle
- Rechtsquelle
- Schlagworte