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Schlüssigkeitsprüfung

ID
Aufgabe 11480
Bezeichnung
Schlüssigkeitsprüfung
Beschreibung
Nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz wirkt der Mediator im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Die Vorschrift erwartet also einen Realitätscheck und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung.
Verwendung
Phase 4, Phase 5, bedarfsabhängig
Relevanz
Zuordnung
Fundstelle
Rechtsquelle
Schlagworte