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Vergewisserung über Ablauf und Grundsätze

ID
Aufgabe 11074
Bezeichnung
Vergewisserung über Ablauf und Grundsätze
Beschreibung
Die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Parteien Ablauf und Grundsätze verstanden haben, ergibt sich aus §2 Abs. 2 Mediationsgesetz. Die Pflicht geht nicht weit genug. Damit die Grundsätze verbindlich werden, müssen sie vereinbart werden.
Verwendung
Phase 1
Relevanz
Pflicht
Zuordnung
Mediation allgemein
Fundstelle
Initialisierung
Rechtsquelle
Schlagworte