Güterichterverfahren und laufende Schriftsatzfristen
Liebes Forum,
ich möchte folgenden Fall schildern/zur Diskussion stellen, der mich aktuell beschäftigt:
Es läuft ein Berufungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht. Das LAG hat die Berufungsbegründung mit der Aufforderung übersandt, die Berufung binnen einer Frist von einem Monat zu beantworten.
Wenige Tage später bestimmt das LAG durch Beschluss den Termin zur mündlichen Verhandlung und schlägt den Parteien zugleich vor, den Rechtsstreit an den Güterichter zu verweisen.
Nachdem beide Parteien der Durchführung des Güterichterverfahrens zugestimmt haben, verweist das LAG den Rechtsstreit nach §§ 54 Abs. 6, 64 Abs. 7 ArbGG an den Güterichter und hebt den Termin zur mündlichen Verhandlung wieder auf.
Die - bereits einmal auf Antrag verlängerte - Frist zur Berufungsbeantwortung läuft in wenigen Wochen ab; der Güterichter hat die Parteien noch nicht geladen. Es ist unklar, ob die Güterichterverhandlung vor Ablauf der Frist zur Berufungsbeantwortung stattfindet.
Wenn ich es richtig sehe, wird die laufende Frist durch die Abgabe an den Gütericher nicht gehemmt, sodass meine Mandantschaft ggfs. gehalten sein wird, während des laufenden Güterichterverfahrens streitig auf die Berufungsbegründung zu antworten. Da das Güterichterverfahren Teil des streitigen Verfahrens ist, dürfte es nicht möglich sein, das streitige Verfahren auf Antrag der Parteien zum Ruhen zu bringen und die Frist hierüber auszusetzen. Eine weitere Verlängerung der Frist dürfte ebenfalls nicht möglich sein, da § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG nur die einmalige Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung zulässt.
Das Weiterlaufen der Frist während des Güterichterverfahrens hinterlässt bei mir ein Störgefühl. Es würde mich sehr interessieren, wie ihr die Situation beurteilt.