Lade...
 

§ 1 ZMediatAusbV

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite des Ko0mmentars zur Ausbildungsverordnung, die der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird. Hier sehen Sie die Kommentar zu §1 ZMediatAusbV

Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Ausbildung zum zertifizierten Mediator
2. die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie
3. Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2

Kommentierung
  Aktionshinweis

Der Onlinekommentar ist ein interaktives Projekt. Sie können die Kommentierung kommentieren, indem Sie auf den Button "Kommentare" am Ende der Seite klicken oder sich an der Diskussion beteiligen.

Die Formulierung deckt sich mit dem Ermächtigungsrahmen, den das MediationsG in § 6 vorgegeben hat. Es geht um den zertifizierten Mediator. Der Begriff wird 17 mal in der Verordnung erwähnt. Er kommt also noch häufiger vor als die Einzelsupervision, die in der alten Verordnung 11 mal erwähnt wurde und jetzt nur noch 3 mal. Gegenüber der alten Fassung hat sich an dieser Vorschrift nichts geändert.1

Der zertifizierte Mediator

Dem zertifizierten Mediator werden eigentlich keine besonderen Pflichten auferlegt. Lediglich der Umfang der Ausbildung und der Fortbildung sind vorgegeben.

 Merke:
Leitsatz 15159 - Rechtlich betrachtet gibt es keinen Unterschied zwischen dem Mediator iSd § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz und dem zertifizierten Mediator iSd § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz!

Anders als der eingetragene Mediator nach österreichischem Recht gibt es für den zertifizierten Mediator nach deutschem Recht weder Privilegien noch rechtliche Konsequenzen bei der Berufsausübung. Der Unterschied besteht aktuell lediglich darin, ob er den Titel verwenden darf oder nicht. Konsequenzen ergeben sich allerdings bei der Frage, ob sie als Mediator gelistet werden wollen oder nicht. Manche Verzeichnisse setzen voraus, dass der Mediator mindestens zertifizierter Mediator ist.

Problem und Ziel

Wörtlich führt die Begründung2 über die Zielsetzung der Vorschrift folgendes aus:

Wesentliches Ziel der Rechtsverordnung ist es, aus Gründen
der Qualitätssicherung und der Markttransparenz Mindeststandards für die Ausbildung
von zertifizierten Mediatoren festzulegen, die für das Führen der Bezeichnung „zertifizierter
Mediator“ erfüllt sein müssen.


Wie auch bei der Diskussion der Verbände fällt auf, dass man sich über die Qualität der Ausbildung Gedanken macht, obwohl das Anforderungsprofil für das Produkt und die einzelne Dienstleistung noch in keiner Weise geklärt sind. Schließt man von der in der ZMediatAusbV skizzierten Ausbildung zurück auf die Qualitätsmerkmale des Produktes (also der Mediation), dann befähigt die ZMediatAusbV zur Durchführung einer evaluativen - bzw. einer facilitativen Mediation auf der reinen Problemebene. Eine transformative Mediation, wie sie die Familiensachen nahe legt oder eine innerbetriebliche Mediation werden bei der Ausbildung nicht unterstützt. Übersehen wird auch, dass die Qualität einer Ausbildung nicht zwingend von der Frage der Präsenzstunden und der Inhalte abhängt.

Ob und inwieweit die Ausbildung zur professionellen Fallbearbeitung einer Mediation genügt, ergeben die Benchmarks. Mit dem Qualicheck können Sie testen, ob Sie in der Lage sind, die Fragen zur Qualität einer Fallbearbeitung zu beantworten. Es wäre bedenklich, wenn Sie mit den Benchmarks gar nichts anfangen können.

Qualitätscheck Mediation Qualitätsmanagement

Regelungsgegenstand

Geregelt wird die Ausbildung zum zertifizierten Mediator.
Genauer gesagt wird geregelt, wer sich zertifizierter Mediator nennen darf. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Ausbildung lag vor dem Inkrafttreten des MediationsG, also vor dem 26.7.2012:
    Ausbildung 90 Stunden + 4 Mediationen.
    Ein Format für den Nachweis ist nicht vorgeschrieben.
  2. Die Ausbildung liegt vor dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV, also vor dem xxx 2017:
    Ausbildungslehrgang 120 Stunden + 1 Einzelsupervision.
    Nachweis durch Bescheinigungen
  3. Die Ausbildung erfolgte im Ausland (unabhängig vom Zeitpunkt):
    Ausbildung 90 Stunden + 4 Mediationen
    Nachweis nicht vorgeschrieben

Ohne eine explizite Konsequenz für das Recht, sich zertifizierter Mediator zu nennen, beschreibt die ZMediatAusbV weitere Anforderungen für die Fortbildung in § 3 "Fortbildungsveranstaltung" und in § 4 Fortbildung durch Einzelsupervision.
Regelungen für ein behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung sieht die Ermächtigung des § 6 MediationsG nicht vor. Sie sind deshalb in der ZMediatAusbV nicht zu finden.

Regelungsinhalt

Nach Angaben des BMJ orientiert sich der Entwurf an den einschlägigen Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Beschlussempfehlung vom 1. Dezember 2011 (BT-Drs. 17/8058). Die Aus- und Fortbildungsinhalte für den zertifizierten Mediator gehen im Wesentlichen auf Standards zurück, die durch den vom Bundesministerium der Justiz initiierten und moderierten Arbeitskreis „Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediatoren“ erarbeitet wurden, an dem Vertreter von Mediatorenverbänden, der Anwälte, Notare, der Richterschaft, der Hochschulen, der Versicherungswirtschaft sowie der Industrie- und Handelskammern mitgewirkt haben3 .

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 14:47 / Version 73.
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 14:47 / Version 73.

Siehe auch: Ausbildung
Bemerkung: Aktionshinweis
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum, Erfahrungen mit der Ausbildungsverordnung
Geprüft:


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag Dezember 28, 2024 01:40:59 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten