§ 3 ZMediatAusbV
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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage
Hier sehen Sie die neue Fassung der Ausbildungsverordnung nach der 2. Änderungsverordnung, die ab 1. März 2024 in Kraft tritt. Den Text der bis dahin gültigen Verordnung finden Sie hier:
§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
(4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme
an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.
Auch die neue Fassung des §3 der Ausbildungsverordnung nutzt Tatbestandsmerkmale, die der Auslegung und vielleicht noch mehr der Erläuterung bedürfen. Unklarheiten, auf die in der vorausgegangenen Kommentierung hingewiesen wurden, blieben unberücksichtigt. Siehe dazu auch den Kommentar zur 2. Änderung der Ausbildungsverordnung. Der erste zu hinterfargende Begriff betrifft den Abschluss der Ausbildung.
Abschluss der Ausbildung
Was damit gemeint ist, ergibt sich aus §2 Abs. 6 ZMediatAusbV. Die Ausbildung ist beendet nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs und der fünf Supervisionen. Der Abschluss der Ausbildung ist zu bescheinigen. Eine Vereinfachung für Studierende könnte darin bestehen, dass sich die fünf Supervision auf eine drei Jahresfrist nach dem Abschluss der Ausbildung verteilen. Die Hürde, an der einige Studenten gescheitert waren, weil sie innerhalb der Jahresfrist bereits die Supervision für einen selbstmediierten Fall vorlegen mussten, hat sich damit entschärft.
Umfang und Zeitplan der Fortbildungen
Zu beachten ist, dass der Verordnungsgeber von Fortbildungsveranstaltungen im Plural spricht und davon, dass sie regelmäßig stattfinden sollen. Somit kommt die Frage auf, ob eine einzelne Fortbildungsveranstaltung innerhalb der 4-Jahresperiode mit einer Dauer von 40 Zeitstunden die Anforderung erfüllt. Sie findet auf diesen Zeitraum bezogen weder regelmäßig noch mehrfach statt. Geht man jeopch davon aus, dass die Vorschrift auch die 4-Jahresfrist als wiederkehrend betrachtet, wird die Anforderung erfüllt, wenn die Fortbildungen in der nächsten Periode fortgeführt werden.
Inhalt der Fortbildungen
Die Fortbildung dient zum einen zum Erhalt des Titels. Das ist jetzt im §3 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich klargestellt. Wer die Fortbildungverpflichtung nicht einhält, darf sich nicht weiter zertifizierter Mediator nennen.
Die Fortbildung soll zum anderen zu einer Vertiefung führen. Vertiefen lässt sich aber nur etwas Vorhandenes, also das, was einmal gelernt wurde. Es wäre schön, wenn die Fortbildung statt einer Vertiefung eine Erweiterung vorsähe. Eine Erweiterung wäre dringend erforderlich. Schaut man auf die Inhalte der Anlage zur ZMediatAusbV finden sich dort keine Ausbildungsinhalte über psychologische oder soziologische Kenntnisse, die für die Abwicklung von familienrechtlichen oder innerbetrieblichen Streitigkeiten unerlässlich sind. Wenn man davon ausgeht, dass die Anlage zur Ausbildungsverordnung in Ziff. 1 bereits einen Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation versieht, mag § 3 Abs. 2 darauf bezogen weit ausgelegt werden, sodass alles eine Vertiefung darstellt, wenn die Übersicht über die Anwendungsfelder nur dementsprechend umfangreich gefasst wurde. Einen Hinweis, dass die Fortbildung Inhalte auch über die Inhalte der Ausbildungsverordnung hinausgehen können, ergibt sich aus Paragraphen fünf, wo sich die Qualifikation der Fortbilder ausdrücklich über die in der Anlage aufgeführten Inhalte der Aus- oder Fortbildung hinausgeht und sich auf sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung bezieht. Es ist wichtig, dass die zwingend notwendigen Inhalte zur professionellen Anwendung der Mediation, die in der Ausbildungsverordnung nicht vorgesehen sind, ebenfalls Zugang in die Mediation finden und einer Fortbildung zugänglich sind.
Formate der Fortbildung
Über das Fortbildungsformat macht die Verordnung keine Angaben. Dort ist nur allgemein von einer Veranstaltung die Rede. Das kann alles sein. Es bestehen keine Hinweise, dass die Veranstaltung als analoge Präsenz abzuwickeln ist. Hier ist nur von Zeiotstunden die Rede. Die Veranstaltung kann also auch online erfolgen. Wie die Ausführungen im Beitrag über die Intervision ergeben, kann auch eine Intervision unter Umständen eine Fortbildungsveranstaltung sein.
Studienzeit der Fortbildung
Auffällig ist, dass der Verordnungsgeber die Fortbildung nur auf Zeitstunden statt auf Präsenzzeitstunden bezieht. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Fortbildung ein Fernstudium möglich wäre.
Erfolg der Fortbildung
In der alten Fassung war noch die Frage aufgekommen, was eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung auismacht. In der aktuellen Fassung stellt sich die Frage nicht mehr, weil hier nur noch von einer Teilnahme die Rede ist. Die Fortbildungsveranstaltung muss also nicht mit einer Prüfung abschließen.
Bescheinigungsbescheinigung
Es wird, wie sich aus Abs. 3 ergibt, zwischen der Fortbildungseinrichtung und der Ausbildungseinrichtung unterschieden. Der Referentenentwurf führt auf Seite 11 dazu aus, dass die Ausbildungseinrichtungen die Aufgabe erhalten, einmalig nach Ablauf von vier Jahren nach dem Erhalt der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 die fristgerechte Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen zu kontrollieren und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.1 Zur Begründung wird auf Seite 23 des Referentenentwurfs angeführt, dass es die Ausbildungsinstitute seien, die genaue Kenntnisse über den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung hätten und mithin überprüfen könnten, ob Betroffene auch ihre vorgeschriebenen Fortbildungspflichten erfüllen.
Der Inhalt der Bescheinigung erfasst die Angaben nach Absatz 3 Satz 2, also alle Angaben, die die Fortbildungseinrichtung ohnehin auszustellen hat und zusätzlich die Bestätigung, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde. Es bestehen wohl keine Bedenken, wenn mehrere Fortbildungen in einer Bescheinigungsbescheinigung erfasst werden.
Dass sich die Zuständigkeit der Ausbildungseinrichtungen nur auf die erste Periode der Fortbildungsverpflichtung erstreckt, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, weil §3 Abs. 4 nur von der Frist im Singular spricht. Die Einschränkung wird im Übrigen in der Stellungnahme des Referentenentwurfs auf S. 11 ausdrücklich herausgestellt. Dort wird ausgeführt:
Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich nicht wirklich. Zu bescheinigen ist die Einhaltung einer 4-Jahresfrist, die mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen beginnt. Man mag unterstellen, dass die Bescheinigung ein Ausstellungsdatum ausweist. Welche zusätzlichen Kenntnisse sind jetzt noch erforderlich, um die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung zu überprüfen. Auch die Ausbildungseinrichtung kann nur auf eine formale Prüfung beschränkt werden. Letztlich bestätigt sie, dass ihr eine Fortbildungsbescheinigung vorgelegt wurde. Wem soll damit geholfen sein?
Die unscheinbare Regelung, dass die Bescheinigung von der Ausbildungseinrichtung auszustellen ist, bei der die Ausbildung zum zertifzierten Mediator durchgeführt wurde, könnte einem großfächerigen Fortbildungsangebot im Wege stehen. Die Ausbildungseinrichtungen werden die Fortbildung kaum gebührenfrei bescheinigen, wenn sie nicht bei Ihnen selbst durchgeführt wurden. Der Zeitaufwand wird für die Ausstellung der Bescheinigung auf 6 Minuten veranschlagt. Gemessen an der Tabelle über den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt der Stundensatz 47,70€, sodass der reale Aufwand mit 5€ angesetzt wird, was kalkulatorisch mehr als bedenklich ist. Der Aufwand im Unternehmen dürfte höher sein. Viel spannender wird die Kalkulation des Ministeriums auf Seite 17 des Referentenentwurfs, weil sie von einer einer jährlichen Fallzahl von 1.000 ausgeht, weshalb bei dem Ausbildungsinstitut Personalkosten iHv 5000 € entstünden. Dass es sich nur um eine formale Prüfung handelt, die eigentlich jeder durchführen kann, ergibt sich aus der Überlegung des Ministeriums, dass die Bescheinigung postalisch überstellt wird.
Die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift ist nicht nur wegen der überflüssigen Mehrkosten und der sich daraus ergebenden Marktbeeinflussung zu hinterfragen. Auch scheint der Referentenentwurf davon auszugehen, dass die Ausbildungseinrichtung die Daten der Ausbildung dauerhaft speichert. Die dauerhafte Speicherung der Daten verstößt jedoch gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mithin können auch die Ausbildungseinrichtungen nicht mehr prüfen, als ein Datenabgleich mit der Bescheinigung nach §2 Abs. 6 ZMediatAusbV, die sicherlich auch ein Ausstellungsdatum hat und im übrigen die Daten der Ausbildung und der Supervisionen aufzuführen hat. Wozu bedarf es einer darüber hinausgehenden Kenntnis, wenn der Mediator über den Fristbeginn ohnehin eine Bescheinigung vorlegen kann und muss? Damit kommt die Frage auf, warum die Fortbildungseinrichtung dazu nicht in der Lage sein soll, wenn sie sich die Bescheinigung vorlegen lässt. Die Vorschrift ist politisch nicht nachvollziehbar und verfassungsrechtlich bedenklich. Auch ihr Sinn erschließt sich nicht wirklich.
Die Ausbildungsverordnung geht offenbar davon aus, dass die Ausbildungsinstitute bei 1000 Bescheinigungen / Jahr nicht nur Großanbieter sind, sondern auch länger als 8 Jahre existieren. Die Dauer errechnet sich ausgehend von einem geschätzten Ausbildungslehrgang von 1 Jahr zuzüglich des Zeitraums von 3 Jahren für die Supervisionen und 4 weiteren Jahren für die erste Fortbildungsperiode. Was macht der Absolvent, wenn das Ausbildungsinstitut diese Zeit nicht überlebt und inzwischen geschlossen ist?
Was geschieht, wenn der Mediator die Bescheinigung nach §3 Abs. 4 nicht vorlegen kann? Die Begründung im Referentenentwurf macht dazu eine klare Ansage. Dort wird auf Seite 11 ausgeführt:
Konsequenzen
Nachdem es keine explizite Berufsaufsicht für Mediatoren gibt sind wohl die Kammern zuständig, wenn Angehörige der Kammerberufe sich als Mediatoren niederlassen. Das gilt wenigstens für die Anwälte, für die über § 18 BORA auch die Mediation dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen wurde.2 Mithin ist zur Überwachung die Anwaltskammer zuständig. Mediatoren, die keiner Kammeraufsicht unterworfen sind, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung nicht mit Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen diese Vorschift verstoßen und keine Fortbildung ausüben.
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Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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