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§ 6 ZMediatAusbV

Wissensmanagement » Sie befinden sich in einem Dokument, das dem Titel Kommentare der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird und Teil des Onlinekommentars zur Ausbildungsverordnung ist. Der Wortlaut der Ausbildungsverordnung wird in den Textdokumenten häufig angesprochen und referenziert. Beachten Sie bitte auch die korrespondierenden Beiträge und die Ausführungen zum Mediator im Mediationshandbuch.

Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Anlage Mediator Ausbildungsinhalte

§ 6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.


Das Auslandsprivileg

Es lohnt sich, die Mediatorenausbildung im Ausland zu absolvieren. Dann sind nur 90 statt 120 Stunden Ausbildung erforderlich und man darf auch auf die Supervision verzichten. Die Staatsangehörigkeit oder der Geschäftssitz sind irrelavent bei der Beurteilung der Benennungsvoraussetzungen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch hier zwischen der Berechtigung, sich Meditor zu nennen und der Verpfichtung zur Fortbildung i.S.d. §3 ZMediatausbV und §4 ZMediatausbV zu unterscheiden ist.

Hinweise und Fußnoten

Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Bearbeitungsstand: 2023-02-16 23:08 / Version 15.

Siehe auch: Alt-Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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