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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Laut der Broschüre des BMJV erhält jede Person Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.1




Wer kann sich einen Prozess leisten?
Wer will sich überhaupt einen Prozess leisten können?

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Sinn und Zweck

Es gehört zur staatlichen Rechtsschutzgarantie, dass Parteien, die sich einen Prozess nicht leisten können, nicht rechtlos gestellt werden. Die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe soll also dazu beitragen, dass der Weg zum Gericht nicht wegen Armut versperrt wird. Die Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe dient also in erster Linie der Gewährleistung des Rechtsschutzes.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind im jeweiligen Verfahrensgesetz (z.B. § 114 ZPO) geregelt. Danach wird einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Leistung

Ein Onlinerechner hilft Ihnen gegebenenfalls dabei, die Höhe der zu bewilligenden PKH zu errechnen.

PKH-Rechner 

Mediationskostenhilfe

Es gibt Überlegungen, das Institut der Prozesskostenhilfe auch als Mediationskostenhilfe zur Finanzierung der Mediation heranzuziehen. §7 Mediationsgesetz sieht zu Forschungszwecken eine Finanzierung vor. Generell gibt es eine solche Finanzierungshilfe bei Mediationen allerdings nicht.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das OLG Köln hatte sich in einer Familiensache dafür ausgesprochen, dass die Mediationskosten mit der Verfahrenskostenhilfe abzugelten seien, wenn das Gericht eine Mediation selbst vorschlägt und das Verfahren aussetzt, terminlos stellt oder zum Ruhen bringt2 . Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem im Jahre 2006 erlassenen Beschluss des OLG Dresden3 .

Gesetzgebung

Der Gesetzgeber wird immer wieder aufgefordert, die Mediationskostenhilfe zu beschließen. Die Evaluierung zum Mediationsgesetz kommt mit guten Gründen zu dem Ergebnis, dass hierfür kein Anlass besteht.

Problematik

Die Mediation ist kein Rechtsschutz. Sie unterfällt also nicht der Rechtsschutzgarantie des Staates. Die Garantie, dass sich Parteien einigen können, ist Teil der Freiheitsgarantie in Art. 2 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Einigung zu zwingen. Wohl könnte er sich in der Pflicht sehen, die Einigungsversuche der Parteien zu unterstützen. Das wäre dann eine freiwillige stattliche Leistung.

So wünschenswert es wäre, wenn die Parteien eine staatliche, finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Mediation erhalten, so problematisch ist die Einführung der Mediationkostenhilfe. Die Nähe zum Rechtsschutz begründet die Gefahr, dass die Mediation an forensiche Mediationen gebunden wird, also nur für solche Fälle gewährt wird, die anderenfalls vor Gericht landen würden. Der Mediationsradius geht aber viel weiter. Eine Mediation kann auch zur Verbesserung des Betriebsklimas, zur Verbesserung einer Beziehung zwischen Ehegatten allgemein (auch ohne dass eine Scheidung im Raum steht) usw. angewendet werden. Wenn auch in diesen Fällen eine Mediationskostenhilfe gewährt wird, gäbe es kaum noch einen Fall, der außerhalb der staatlichen Finanzierungshilfe liegt. Eine gesetzliche Regelung müsste also die Mediationskostenhilfe auf bestimmte Fälle reduzieren, was zu einer weiteren Diversifikation der Medfiation beiträgt, die eigentlich zu vermeiden ist.

Weiterhin ist zu bedenken, dass die Finanzhilfe nicht dazu beitragen soll, die Ernsthaftigkeit der parteilichen Eigenverantwortung bei der Konfliktbeilegung zu reduzieren. Es gibt durchaus es einen Zusammenhang zwischen der Kostenlast und der Frage der Rechtsverfolgungsberewitschaft. Jürgen Riehl führt dazu aus: 4

Wer infolge einer Kostenerhöhung ein höheres Kostenrisiko zu tragen hat, wird sich in Rechtsauseinandersetzungen kompromißbereiter verhalten; wer hingegen das Kostenrisiko abwälzen kann, hat hierzu keinen Anlaß.


Die Prozesskostenhilfegewährung für Rechtsstreitigkeiten könnte also der Bereitschaft, alternativ eine Mediation in Betracht zu ziehen entgegenstehen. Dass die Mediation als das kosntengünstigere Verfahren aber Vorrang vor der gerichtlichen Auseinandersetzung hat, erscheint nach den ersten Bemühungen zur Implementierung der Mediation eher fraglich. Umgekehrt ist der Kostendruck für die Parteien auch eine Motivation, sich in die Mediation so einzubringen. Auch hier gilt die Schlussfolgerung Riehls, sodass die Kostenlast auch ein Druckmittel für die Parteien ist, sich auf einen Kompormiss einzulassen und zu verhindern, dass die Gespräche ausufern.

Die Verfahrenskostenhilfe ist mit einem, von der persönlichen Leistungsfähigkeit und der Erfolgsabhängigkeit des Prozesses abhängigen Darlehen zu vergleichen. Diese Voraussetzungen werden bei jeder Bewilligung vom Richter geprüft. Oft wird übersehen, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur ein Darlehen ist. Keinesfalls werden der Partei die Kosten erlassen. Sobald sie wieder leistungsfähig wird, was z.B. im Falle ihres Obsiegens im Prozess der Fall sein kann, st das Darlehen zurückzuzahlen. Die Leistungsfähigkeit wird gerichtlicherseits über einen Zeitraum von mehreren Jahren überprüft. Es wäre eine Herausforderung, ein adäquates Bewilligungsverfahren für die Mediation zu regeln, ohne die Grundsätze der Mediation zu verletzen.

Prozesskostenhilfe 

Wenn es darum gehen soll, die Parteien in ihrem Einigungsprozess zu unterstützen, gibt es wirkungsvollere Möglichkeiten. Sie beginnen mit der Erwartung, dass sich die Parteien einigen. Der Rechtsschutz könnte subsidiär gewährt werden. Auch könnte die sich aus §242 BGB ergebende Rücksichtnahmepflicht mehr Beachtung finden, indem sie auch auf die Art und Weise des Streitens bezogen wird. Strategisch sollte darauf geachtet werden, dass der Weg in die Kooperation erleichtert wird, während der Weg in die Kooperation erschert wird.

Bedeutung für die Mediation

Riehl führt in seiner Dissertation über die Prozesskosten und das Prozessverhalten aus, dass ein mittel- und langfristig vorausschauender, selbstbewußter, konfliktfähiger und gerade deswegen auch konsensfähiger Umgang mit Interessenskonflikten die beste Option zur Prozessvermeidung darstelle.5 Die sich daraus ergebende edukative Herangehensweise würde auch der Mediation entgegenkommen. Denn sie verdeutlicht den Bedarf nach konstruktiven Konfliktbeilegungsverfahren, sodass die Mediation weniger als eine Alternative des Streitens vor Gericht gesehen wird, als eine Option zu einem konfliktbewussten Umgang mit Streitigkeiten.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

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Bearbeitungsstand: 2021-11-06 17:58 / Version 16.

Aliase: PKH, Verfahrenskostenhilfe
Siehe auch: Finanzierung, Mediationskosten
Literaturhinweise: {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="4992"}
Prüfvermerk: -

1 {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="4992"}
2 Trossen (un-geregelt) Rdnr. 975, OLG Köln, 3.6.2011, II-25 UF 24/10, 25 UF 24/10
3 OLG Dresden 9.10.2006, 20 WF 0739/06, 20 WF 739/06
4 {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="4994"} S. 167
5 {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="4994"} S. 169


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Bernard Sfez
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 13:58:29 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 5 Minuten