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Mediationsvereinbarung

  1. Rechtsgrundlagen:Die Mediation erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung mit der Kreisverwaltung Altenkirchen als Auftraggeberin, der gesetzlichen Regeln und den Standards der integrierten Mediation, die auf der kognitiven Mediationstheorie beruhen.
  2. Beteiligte: Die Teilnahmeberechtigung ergibt sich aus dem Mediationsgesetz. Grundsätzlich sind alle potenziell von der möglichen Abschlussvereinbarung betroffenen Personen oder Institutionen zu beteiligen. Wegen der Größe der Mediation, ihrer Bedeutung und Thematik kann es auch sinnvoll sein, andere Personen, wie z.B. Beobachter, Assistenten, Experten usw. zuzulassen. Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz müssen alle Parteien der Teilnahme zustimmen. Auch die Dritten müssen den Anmeldeprozess durchlaufen und sich dieser Vereinbarung unterwerfen. Sie werden dann im Teilnehmerverzeichnis gelistet. Wenn Bedenken gegen deren Teilnahme bestehen, können diese geltend gemacht werden.
  3. Freiwilligkeit: Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin entscheiden selbst über die Teilnahme an der Mediation. Eine Teilnahme kann jederzeit beendet werden. Wie sich die Beendigung eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin auf die Mediation auswirkt, entscheiden die Mediatoren im Einvernehmen mit der Auftraggeberin und den übrigen Beteiligten.
  4. Eigenverantwortlichkeit: Die Parteien werden ausreichend Gelegenheit haben, sich in die Mediation einzubringen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, diese Gelegenheit wahrzunehmen. Sie sind auch gehalten, sich so einzubringen, dass niemand veranlasst wird, die Mediation zu verlassen.
  5. Termine: Der Schwerpunkt der Mediation findet in Gesprächen statt, an denen (soweit möglich) alle Teilnehmer zu beteiligen sind. Gesprächstermine werden mit den davon direkt betroffenen Personen und mit allen Teilnehmern abgestimmt.
  6. Einzelgespräche: Die Mediation findet hauptsächlich in Gesprächen statt, bei denen alle Medianden zu beteiligen sind. Wegen der möglicherweise hohen Teilnehmerzahl kann es geboten sein, die Gesprächspartner in Gruppen aufzuteilen. Auch können sogenannte Einzelgespräche notwendig werden. Einzelgespräche sind in sich vertraulich. Jede Partei kann ein Einzelgepräch verlangen. Die Mediatoren werden die Informationen aus den Einzelgerpächen nur mit ihrer Erlaubnis weitergeben. Die Parteien stimmen der Vorgehensweise zu und sind mit Einzelgesprächen einverstanden.
  7. Vertraulichkeit: Die Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, wo sich jeder Mediand ermächtigt und geschützt fühlen soll, offen anzusprechen, was ihm auf dem Herzen liegt. Zu diesem Zweck verpflichten Sie sich, das in der Mediation Offenbarte vertraulich zu behandeln und nicht nach außen und insbesondere nicht in einem Gerichtsverfahren in irgendeiner Form zu verwenden. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf jede Äußerungsform, ganz gleich, ob sie mündlich oder schriftlich erfolgt war. Sie verzichten ausdrücklich darauf, einen der Beteiligten als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren zu verwenden.
  8. Protokolle: Es werden keine Protokolle geführt, um die Vertraulichkeit zu wahren. Die Punkte, die für die Lösungsfindung relevant sind, werden abgestimmt und allen Teilnehmern auf der Webseite der Stegskopf-Mediation zugänglich gemacht. Sie dürfen nicht außerhalb der Mediation genutzt werden.
  9. Datenschutzvereinbarung: Die zur Durchführung der Mediation zu hinterlegenden Daten werden im Teilnehmerverzeichnis erfasst und können dort eingesehen werden. Die hinterlegten Daten sind für alle Teilnehmer einsehbar, damit die Kommunikation untereinander gefördert wird und damit bekannt ist, mit wem Sie es zu tun haben. Die Daten werden nach der Mediation wieder gelöscht.
  10. Presse: Die Vertraulichkeitsvereinbarung betrifft auch die Pressearbeit. Niemand ist berechtigt über Inhalte oder das Verhalten eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin der Presse zu berichten. Das Presseverbot gilt auch nach der Mediation und im Falle ihres Scheiterns. Eine Öffentlichkeitsarbeit ist in gewissem Umfang erforderlich, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben und um Einfüsse von außen fernzuhalten. Die Mediatoren werden diese Vorgehensweise mit der Presse abstimmen. Informationen, die der Presse zuzuleiten sind, bleiben den Mediatoren vorbehalten.
  11. Rechtsberatung: In der Mediation findet keine parteiliche Rechtsberatung statt. Die Mediatoren werden lediglich über den Konflikt, das Konfliktverhalten sowie das Verfahren, insbesondere seine Möglichkeiten und Risiken beraten. Die Parteien haben daneben die Möglichkeit, jederzeit eine Rechtsberatung nachzufragen. Anwälte können als sogenannte dritte Personen (§2 Abs. 3 Mediationsgesetz) auch an der Mediation beteiligt werden, wenn alle zustimmen.
  12. Abschlussvereinbarung: Die Abschlussvereinbarung wird in einer Art und Weise gestaltet, dass sie für alle Medianden verbindlich ist. Sollten Dritte Personen oder Gruppen (z.B. Notar, Behörde usw.) für die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung erforderlich sein, werden sie zu gegebener Zeit zur Mediation hinzugezogen.

Hinweise und Fußnoten

Diese Seite gehört zur Mediation "Stegskopf"
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Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 02:18:03 CET.

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