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Die Rechtsschutzversicherung

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite zum Titel Finanzierung in der Abteilung Praxis. Hier geht es um die Einbeziehung der Konfliktkosten in die Kostenberechnung. Beachten Sie bitte auch:

Finanzierung Versicherungen Mediationskosten Honorierung Rechtsschutzversicherung

Auch die Rechtsschutzversicherung kann keinen Rechtsschutz garantieren. Sie versichert nicht das Recht, sondern die Kosten der Rechtsverfolgung. Sie kann deshalb dazu beitragen, das Kostenrisiko zu minimieren. Auch wenn die Mediation eher ein Interessenschutz als ein Rechtsschutz ist, werden die Kosten in einigen Fällen auch von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Der beste Rechtsschutz

ist die Prozessvermeidung

Inhalt Weiterlesen (Prozessfinanzierung)

Es lohnt sich, genau hinzuschauen

Ein Prozess birgt stets ein Riskio. Auch wenn sich das Prozessrisiko berechnen lässt,1 weiß der Volksmund:

Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand


Auch einen Prozess muss man sich leisten können. Dafür tritt beispielsweise die Rechtsschutzversicherung ein. Eine Prozessfinanzierung kann in gewissem Umfang aber auch durch staatliche Hilfen im Wege der Verfahrenskostenhilfe oder der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden.

Prozessfinanzierung Verfahrenskostenberechnung Verfahrens- und Prozesskostenhilfe 

Versicherungsgegenstand

Aus der Kundensicht erlauben die Rechtsschutzversicherungen der Streitpartei eine größere Bewegungsfreiheit im Falle eines Prozesses. Die Partei muss nicht auf die Geltendmachung von Prozessmaßnahmen verzichten, nur weil sie das Kostenrisiko scheut oder nicht einzuschätzen vermag. Deshalb leben die Rechtsschutzversicherungen davon, das Risiko eines unkalkulierbaren, eskalierenden Streites aufzufangen.

Natürlich mündet das Streitrisiko auch in ein Kostenrisiko für die Rechtsschutzversicherung. Ihr Dilemma besteht also darin, dass sie selbst einen dem Prozessrisko entsprechenden Kostenaufwand zu tragen hat. Keine Frage, dass auch die Rechtsschutzversicherung ein Interesse daran hat, die Kosten gering zu halten. Die Mediation könnte dafür ein Werkzeug sein. Das Interesse an der Mediation folgt bei den Rechtsschutzversicherern aber nicht nur finanziellen Erwägungen. Auch ein verändertes Servicedenken in der Versicherungswirtschaft begünstigt das Angebot, auch die Mediationskosten zu decken2 . Die Rechtsschutzversicherungen unterstützen die Mediation demzufolge nicht ganz uneigennützig. Wenn die Mediation erfolgreich ist, spart sie letztlich auch der Rechtsschutzversicherung Kosten.

Umfang der Kostendeckung

Die Versicherung deckt in der Regel folgende Kosten ab:3

  • Eigene Anwaltskosten
  • Gerichtskosten (inkl. Zeugen- u. Sachverständigenkosten)
  • Kosten der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher)
  • Kosten für Verwaltungsverfahren (Widerspruch, Einspruch)
  • Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens

Wann und inwieweit die Rechtsschutzversicherung für eine Mediation eintritt, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Wer eine Rechtsschutzversicherung wählt, um im Streitfall auch die Mediationskosten zu decken, sollte sich vorher informieren. Wiki to Yes versucht dabei eine Hilfestellung zu geben, indem die Tarife (soweit möglich) im Kapitel Rechtsschutzversicherer aufgelistet werden.

Vorgehensweise

Die Versicherungsbedingungen regeln mitunter nicht nur die zu deckenden Kosten, sondern auch die Art und Weise wie der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden kann. Oft behalten sich die Versicherungen die Wahl des Mediators vor.4 Sie wollen auf dem Weg den Prozess kontrollieren. Manche Versicherungen engagieren die Mediatoren sogar selbst. Andere erwirken die umstrittene telefonische Shuttle-Mediation. Manche kümmern sich sogar um die Aus- und Fortbildung der Mediatoren. Das Bemühen der Versicherer ist nicht unproblematisch, weil die Rechtsschutzversicherung ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat und auf Kostenminimierung bedacht ist. Nicht immer ist das die beste Lösung für den Versicherungsnehmer.

Rechtslage

Die Rechtslage ist zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Danach kann die Rechtsschutzversicherung den Mediator wegen § 2 Mediationsgesetz grundsätzlich nicht vorschreiben. Mache Rechtsschutzversicherungen argumentieren, dass sie - solange der Beruf ungeschützt ist - Einfluss darauf nehmen wollen, dass sich der Versicherungsnehmer für einen ausreichend qualifizierten Mediatort entscheidet. Als Qualifikationsmerkmal dient die Anwaltszulassung. Selbst wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer insoweit schützen will, kann sie ihm die Wahl des Mediators ihres Vertrauens jedoch nicht abnehmen. Der die Neutralität der Versicherung wahrende Weg wäre die Vorgabe von Kriterien für die Mediatorenauswahl wie etwa in der Entscheidungshilfe zur Mediatorenauswahl bei Wiki to Yes.

Sobald die Rechtsschutzversicherung Einfluss auf die Wahl des Meditors nimmt, ergibt sich die aus § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz abzuleitende Verpflichtung des Mediators, das Auftragsverhältnis mit der Rechtsschutzversicherung offen zu legen, um Bedenken gegen seine Unabhängigkeit zu zerstreuen. Weil die Rechtsschutzversicherung ein Interesse am Ausgang hat, wäre auch ein Wort zur Neutralität angebracht.

Deckungszusage

Die Deckungszusage ist eine vorab erteilte Zusicherung der Rechtsschutzversicherung über die Kostenübernahme. Sie kann von dem Versicherungsnehmer ebenso angefragt werden, wie von dem Mediator, wenn er dazu bevollmächtigt und beauftragt wird. Die Notwendigkeit, eine Kostendeckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung bereits vor der Inanspruchnahme einer Mediation einzuholen, ist eine Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers. Die Verletzung dieser Pflicht kann seitens der Versicherung zur Leistungsverweigerung führen. Leider zeigt die Erfahrung, dass es unbedingt anzuraten ist, vor der Kontaktaufnahme mit der Versicherung die sogenannten ARBs (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) zu lesen. Es kommt vor, dass die Auskunftspersonen nicht über den Deckungsumfang der Mediationskosten informiert sind. Auch muss damit gerechnet werden, dass sie die Kostendeckung von Mediatoren ablehnen, die nicht von der Versicherung eingesetzt werden oder dass eine telefonische Shuttlemediation verlangt wird. Die Vorgehensweise ist außerordentlich bedenklich und gegebenenfalls auch wettbewerbswidrig. Wie bereits erwähnt, müssen die Rechtsschutzversicherungen respektieren, dass die Parteien nach §2 Abs. 1 Mediationsgesetz die Mediatoren wählen, nicht die Versicherungen. Sie können bei der Wahl behilflich sein, diese aber nicht vorschreiben.5

Rechtsschutzversicherer

  Die Versicherungsdatenbank

Die Liste der Versicherungen, die mit Mediation zu tun haben, wird redaktionell geführt. Sie haben die Möglichkeit, die Angaben zu ergänzen und zu vervollständigen.


Bedeutung für die Mediation

Es ist auffällig, dass die Rechtsschutzversicherer Rechtsanwälte als Mediatoren bevorzugen. Dass bringt die Rechtsschutzversicherer in den Verdacht, die Mediation als ein Format der Rechtsberatung zu missbrauchen. Auffällig ist auch, dass nur sogenannte forensiche Mediationen, also Mediationen zur Abwendung eines Gerichtsverfahrens abgedeckt werden. Die Bandbreite der Mediation wird nicht voll ausgeschöpft. Für die Rechtsschutzversicherer stellt sich allerdings nicht die Notwednigkeit, die Mediation (wie im Falle der Mediationskostenhilfe) definieren zu müssen. Sie legen in den Versicherungsbedingungen einfach die Fälle fest, für die eine Kostendeckung möglich ist, so wie sie auch nicht die Kosten für jeden Rechtsstreit decken.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2025-05-18 14:35 / Version 24.

Alias: Deckungszusage
Siehe auch: Die erschwerte Deckungszusage
Included: Versicherungen
Prüfvermerk: -

2 Die Versicherungen wollen zeigen, dass sie nicht nur zum Zahlen da sind. Die ERGO Werbung im Fernsehen macht den Wandel im Servicedenken der Versicherer deutlich
5 Eintrag für den Forschungsbedarf unter Verhalten der Rechtsschutzversicherungen