Kindesherausgabe
Schon der Begriff irritiert, denn das Kind ist doch keine Sache. Dennoch hat niemand das Recht, gegen den elterlichen Willen (oder den Willen der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten) über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Tut er es dennoch, muss er dafür sorgen, dass das Kind zurückkommt.
Die Herausgabe des Kindes ist zusammen mit der Bestimmung des Umgangs und der Verbleibensanordnung bei Familienpflege in § 1632 BGB geregelt. Die Vorschrift besagt, dass die Personensorge das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Alias: Kindesentführung
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