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Das Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich der Startseite zum Medfiationsgesetzkommentar, der dem Abschnitt Vorschriften der Abteilung Werkzeuge zugeordnet ist und einer Weiche in die Tour durch den Kommentar darstellt.

Mediationsgesetz


Worum es geht: Wiki to Yes übernimmt sowohl den Titel als auch Inhalte von "Mediation un-geregelt", einem ausführlichen Kommentar zum Mediationsgesetz, der sich die Konsolidation von Recht und Psychologie auf die Fahne geschrieben hat. Premiumuser können den 960 Seiten umfassenden Kommentar bei Wiki unlimited kostenlos einsehen und als PDF downloaden. Der Kommentar setzt sich mit dem Wortlaut, den Hintegründen und der Rechstprechung zum Mediationsgesetz auseinander, um Ihnen die Auslegung und den Umgang mit dem Gesetz in Theorie und Praxis zu erleichtern.

Einführung und Inhalt: In dem Beitrag über das Recht im Fachbuch Mediation wurden Sie bereits in das nicht ganz einfache Verhältnis von Recht und Mediation eingeführt. Auch die Mediation ist dem Gesetz unterworfen. Dabei ist das Mediationsgesetz die naheliegende Anlaufstelle. Je besser Sie es verstehen, umso mehr Freiheiten haben Sie bei der Anwendung der Mediation.

  Das elektronische Buch

Das ist die Startseite für den Seitenzyklus durch den Kommentar zum Mediationsgesetz. Wenn Sie auf den den Button Weiterlesen neben der Gliederung klicken, werden Sie wie in einem Buch durch die Titelseiten geführt. Mit Vertiefen gelangen Sie auf die darunterliegende Gliederungsebene.

Der Online-Kommentar zum Mediationsgesetz ist nicht nur eine Studienhilfe und somit eine zwingende Literatur bei der Ausbildung. Er ist auch ein Nachschlagewerk, wenn Fragen zur Anwendung der Rechtsvorschriften über die Mediation im Raume stehen und deshalb ein Werkzeug bei der Fallarbeit, das auch für die Rechtsprechung und die wissenschaftliche Arbeit mit der Mediation eine Grundlage bildet. Rechtsvorschriften spielen spätestens dann eine Rolle, wenn etwas schief läuft. Sie sollten auch eine Rolle spielen, um genau das zu verhindern. Schließlich dient der Kommentar auch Forschungszwecken. Er wird ständig aktualisiert und auf dem neuesten Stand gehalten. Er bezieht die aktuelle Forschung ein, sodass Sie auch insoweit einen Überblick behalten. Dabei kommt Ihnen die Vernetzung im Thinktank zugute, der einen transdisziplinären und praxisnahen Blick auf die Mediation gewährleistet.

Nicht nur für Juristen

Möglicherweise werden Sie jetzt fragen, warum ein Nicht-Jurist, etwa ein Psychologe, ein Philosoph oder ein Sozialwissenschaftler, juristische Fachliteratur lesen sollte? Die Antwort liegt auf der Hand. Denn die Mediation bewegt sich nicht in einem rechtsfreien Raum. Der Mediator geht Verpflichtungen ein, deren Verletzung zur Haftung führen kann. Er sollte die Vorschriften also kennen. Und nicht nur das. Er sollte sie auch verstehen und anwenden können. Das ist besonders herausfordernd, weil die Mediation eine interdisziplinäre Anwendung ist, wo psychologische Inhalte in juristische Regeln zu übersetzen sind. Das Eine muss sich im Andern wiederfinden. Ein Psychologe sagte einmal:

Ich lese doch keine Bücher wo Zahlen an den Rändern stehen!


Zugegeben, die juristische Sprache ist sehr speziell. Und obwohl es eine deutsche Sprache ist, ist sie nur Eingeweihten zugänglich. Mediation (un)geregelt1 hat versucht, das Psychologische ins Juristische zu übersetzen. Unser Anliegen ist es, einige der Übersetzungen allen Besuchern von Wiki to Yes zugänglich zu machen, damit auch Nicht-Juristen das Gesetz korrekt verstehen und befolgen können. Mit dem Thinktank Mediation können Sie es sogar weiterentwickeln.

  Aktionshinweis

Sie können auf jeder Seite Fragen und Kommentare hinterlassen oder Vorschläge und Diskussionsbeiträge in den Foren einbringen und helfen, dass sich die Vorschriften an die Praxis der Mediation anpassen.

Der designierte Meilenstein

Die Politik hat dieses Gesetz als einen Meilenstein beschrieben. Es komme in seiner Bedeutung dem BGB gleich. Darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein. Rechtlich gesehen basiert die Mediation auf einem Vertrag. Sie untersteht der Privatautonomie. Es bedurfte also keiner expliziten, legalen Legitimation, um eine Mediation einzuführen. Wenn Sie dem Mediationsgesetz etwas abverlangen wollen, ist es die überfällig gewesene Regelung der gerichtlichen Mediation und die Tatsache, dass die Mediation in den Ritterstand eines gerichtsähnlichen Verfahrens erhoben wurde. Das Gesetz hat also eher eine politische Bedeutung. Keinesfalls regelt das Mediationsgesetz die Rechtsverhältnisse der Mediation abschließend. Um ihr juristisch auf den Grund zu gehen, müssen auch andere Rechtsvorschriften beachtet werden. Das Mediationsgesetz ist dafür aber zweifellos ein Anker. Dazu aber später mehr. Zunächst soll die Frage geklärt werden, was das Mediationsgesetz überhaupt für ein Gesetz ist und wie es sich in die Rechtssystematik einbinden lässt.

Die rechtssystematische Einordnung

Oft ist nur von dem Mediationsgesetz die Rede. Tatsächlich lautete der Titel des Gesetzeswerkes mit dem das Mediationsgesetz eingeführt wurde: Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Das Mediationsgesetz deckt als Artikel 1 dieses Gesetzes nur einen Teil der Vorschriften ab. Die mit den Artikeln 2 ff. geänderten oder eingeführten Regelungen betreffen die Gerichtsverfahren, mithin die Zivilprozessordnung (ZPO), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) usw. Für diese Verfahren ist das Mediationsgesetz nicht anwendbar.

Mediationsrecht

Das Mediationsgesetz ist eine von mehreren Rechtsquellen, die sich auf die Mediation auswirken. Es repräsentiert auch keinesfalls das gesamte "Recht der Mediation", das im Beitrag Recht als das Mediationsrecht vorgestellt wurde. Obwohl das Mediationsgesetz nur der Teil eines umfassenderen Rechts ist, hat es einen maßgeblichen Einfluss, der auf andere Rechtsquellen ausstrahlt. Die im Beitrag über die Vorschriften erläuterte Normenhierarchie ergibt eine Auslegungsregel. Das höhere Recht verdrängt das nachrangige Recht. Ohne dass es sich um eine Rechtsquelle handelt, müssen alle Vorschriften, also auch das Mediationsgesetz, dem Wesen der Mediation entsprechen. Das Wesen der Mediation entspricht dem Mediationsverständnis. Es stellt das wichtige Auslegungskorrektiv dar und könnte als die höchste Hierarchieebene verstanden werden. Denn wenn ein Gesetz oder eine Verordnung diesem Verständnis zuwiderläuft, regelt es alles mögliche, nur keine Mediation. Das Mediationsverständnis und die dieses Verständnis ausformulierenden Gesetze bilden jedoch einen hermeneutischen Zirkel, wo das eine das andere beeinflusst und in die Kommentierung einzufleßen hat.

Gesetzestyp

Die Frage, um welche Art Gesetz es sich bei dem Mediationsgesetz handelt, ist nicht eindeutig zu beantworten. Es ist ein Bundesgesetz. Das ist klar. Darüber hinaus wird es als ein Verfahrensgesetz und ansatzweise sogar als ein Berufsgesetz beschrieben. Tatsächlich ist es weder das eine noch das andere, aber von allem etwas.  

  • Verfahrensgesetz: Das Mediationsgesetz kann kein Verfahrensgesetz sein, wenigstens keines, wie wir es kennen. Das Verfahren wird individuell vereinbart. Es wird ein Arbeitsbündnis zwischen den Parteien und dem Mediator in einem Verfahrensritual abgeschlossen. Nur so ist sichergestellt, dass die Parteien auch die Verantwortung für die Lösung des Konfliktes und den Weg dorthin übernehmen können. Mediationsordnungen wie sie in der institutionalisierten Mediation vorkommen, können kontraproduktiv sein, wenn sie einen falschen Eindruck von dem vermitteln, was die Mediation ist. Das Mediationsgesetz kann kein Verfahrensgesetz sein, wenigstens keines, wie wir es kennen. Das Verfahren wird individuell vereinbart. Es wird ein Arbeitsbündnis zwischen den Parteien und dem Mediator in einem Verfahrensritual abgeschlossen. Nur so ist sichergestellt, dass die Parteien auch die Verantwortung für die Lösung des Konfliktes und den Weg dorthin übernehmen können. Mediationsordnungen wie sie in der institutionalisierten Mediation vorkommen, können kontraproduktiv sein, wenn sie einen falschen Eindruck von dem vermitteln, was die Mediation ist. 
  • Berufsgesetz: Das Mediationsgesetz kann aber auch kein Berufsgesetz sein. Es legitimiert zur Festlegung von Ausbildungsinhalten, regelt aber keine berufsrechtlichen Anforderungen. Ausgenommen sind Regelungen zur Verwendungh der Bezeichnung Mediator und die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungsverordnung.
  • Zivilgesetz: Das Mediationsgesetz ist schließlich auch kein Zivilgesetz. Es bestimmt keine Vertragsinhalte, sondern gibt lediglich einen Rahmen vor, wie Verträge inhaltlich zu sein haben, damit die Dienstleistung in der Durchführung einer Mediation münden kann. Keinesfalls regelt das Mediationsgesetz alle Rechtsfragen rund um die Mediation und die Mediationsausübung umfassend und abschließend. In den Beiträgen Rechtsquellen und Mediationsrecht werden die einschlägigen Vorschriften vorgestellt.

Rechtsnatur

Das Mediationsgesetz kann, soweit es ein privates, freiwilliges, informelles Verfahren regelt, bei dem die Parteien auf gleicher Augenhöhe stehen, nur dem Privatrecht unterliegen. Die Rechtsnatur der Mediation ist unabhängig von ihrem rechtsbegründenden Akt stets privatrechtlicher Natur.2 Ihr privatrechltlicher Charakter sollte auch beachtet werden, wenn ein Notar beispielsweise eine Mediation innerhalb seiner hoheitlichen Aufgaben durchführt3 und wenn ein Güterichter eine Mediation zumindest methodisch innerhalb eines hoheitlichen Verfahrens anwendet. Erst die Containertheorie, die den Rechtsgrund der Entstehung der Mediation von der Durchführung unterscheidet, schafft dafür eine konsistente und solide rechtliche Grundlage. Sie unterscheidet den Rechtscharakter des Zustandekommens analog zum Erfüllungsprinzip von der Durchführung, die eine eigene Rechtsgrundlage abbilden kann, ohne dass es eines hoheitlichen Verfahrensrechts (wie etwa bei der Schiedsgerichtsbarkeit) bedarf. Die jeweilige Rechtsgrundlage wird durch den Mediationsvertrag einerseits und die Mediationsdurchführungsvereinbarung andererseits geschaffen. Das Mediationsgesetz bildet lediglich den Rahmen, in dem sich diese Vereinbarungen zu bewegen haben.

Auslegungshilfe

Ein Gesetzeskommentar greift auf alles zu, was die Auslegung eines Gesetzes ermöglicht. Die erste Anlaufstelle sind die Gesetzesmaterialien. Sie finden sich im Referentenentwurf des Mediationsgesetzes wieder.4 Der Gesetzesentwurf schildert nicht nur die Gründe und Motive für den Erlass des Gesetzes, sondern auch die Hintergründe für die einzelnen Vorschriften. Die nachfolgende Kommentierung zum Mediationsgesetz greift die Begründungen auf und vergleicht sie mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Anwendungen und der Rechtsprechung. Dabei kommt Ihnen der Thinktank entgegen, der die Vorschriften und Kommentierungen hermeneutisch mit den Inhalten verknüpft.

Der Gesetzeszweck

Die offizielle Fassung des Gesetzes5 erwähnt in einer Sternnote das Folgende:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3)."


Bemerkenswert ist, dass von den im bereits zitierten Gesetzesentwurf aufgeführten Zielen keines verwirklicht wurde, abgesehen von dem sehr allgemein gehaltenen Ziel zur Stärkung der Mediation.6 Was darunter zu verstehen ist, erschließt sich aus dem Mediationsförderungsgesetz, mit dem das Mediationsgesetz als dessen Artikel 1 eingeführt wurde. Der Titel dieses Gesetzes stellt klar, dass es um die Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung geht. Die Stärkung beschränkt sich also auf das Mediationsverfahren. Wird übersehen, dass die Stärkung des Mediationsverfahrens nur möglich ist, wenn die Mediation an und für sich gestärkt wird? Mit dieser Frage und mit der Frage wie die Mediation gefördert wird, setzt sich der Beitrag zur Implementierung der Mediation auseinander.

Auswirkungen des Gesetzes

Auch die Wirkung des Gesetzes kann nicht eindeutig beurteilt werden. Sie hat zweifellos zu einem Anstieg der Ausbildungsnachfrage und dazu geführt, dass die Mediation bekannter wurde. Zweifellos wollte der Gesetzgeber der Mediation auf den Weg helfen, zumindest dem Mediationsverfahren. Um sich zu vergewissern hat er in §8 Mediationsgesetz eine Evaluierung vorgeschrieben. Die Evaluierung des Mediationsgesetzes wurde am 14.06.2017 vorgelegt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass ein weiteres gesetzgeberisches Eingreifen zur Förderung der Mediation nicht erforderlich sei. Allerdings konzentrierte sich die Evaluierung auf das Mediationsgesetz. Die Inkompatibilität mit anderen Vorschriften wurde und wird übersehen. Welche (anderen) Vorschriften anzupassen sind, wird in der Watchlist herausgestellt. Vorschläge zur Förderung der Mediation finden Sie im Beitrag Implementierung. Davon abgesehen, kann das Mediationsgesetz dem Mediator aber durchaus eine Hilfe sein, wenn er damit umzugehen weiß.

Bedeutung für die Mediation

Es ist zu begrüßen, das sich das Mediationsgesetz mit Regulierungen zurückhält. Es steht zu befürchten, dass die Mediation einen ähnlichen Weg einschlägt wie die Schiedsgerichtsbarkeit, die sich immer mehr zu einem Streitverfahren entwickelt und die Justiz nachbildet. Das zeigt sich an dem bereits existierenden Modellgesetz zur Mediation, das hier ebenfalls besprochen wird.7 Die Mediation ist und bleibt eine Vereinbarung zwischen den Parteien, denen der Mediator (lediglich) zur Seite steht, damit sie sich einig werden können. Die Mediation ist keine Alternative zur Justiz. Sie ist etwas anderes.8 Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Regelungen das Wesen der Mediation nicht beschädigen. Das erfordert eine Auseinandersetzung über das Mediationsverständnis.

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-10-09 17:37 / Version 126.

Aliase: Mediationsgesetz, Verfahrensgesetz, Berufsgesetz
Siehe auch: Rechtsprechung, Referentenentwurf des Mediationsgesetzes
Bemerkung: Aktionshinweis, Produkthinweis
Prüfvermerk:

2 Dazu ausführlicher der Beitrag im Handbuch Mediation zum Thema Recht.
3 Wie der Gesetzgeber meint
5 Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012


Based on work by Arthur Trossen und anonymous contributor und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
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