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Bayerisches Schlichtungsgesetz

ID
15891
Kürzel
BaySchlG
Kurzbezeichnung
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Bezeichnung (offiziell)
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
Beschreibung
Regelt obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung, Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO, Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle, Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen , Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Typ
Landesgesetz
Institution
Gesetzgeber
Verwendung
Regelung nach §15a EGZPO
Fundstelle
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Datum
Tags
gütestellen