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Unterstützung der Parteien

Der Mediator hat die Parteien zu unterstützen, sodass sie auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln können. Was heißt das konkret, wenn er nicht beraten darf, keine Vorschläge unterbreitet und sich auch sonst zurückhalöten soll?


Die geforderte Unterstützung ist zweckgebunden. Würden die Parteien keine Unterstützung benötigen, müssten sie keine Dienstleister in Anspruch nehmen. Um zu entscheiden, wo der Mediator oder die Mediatorin welche Unterstützung anbieten können, ist zunächst auf den Unterstützungsbedarf abzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob die danach erforderliche Unterstützung dem Wesen der Mediation entspricht.

Unterstützungsbedarf

Die Unterstützung der Partei zielt darauf ab, den Konflikt loszuwerden. Die Vorstellungen wie das geschieht gehen auseinander. Derr Bedarf reicht von dem Wunsch möglichst nicht mit dem Konflikt konfrontiert und belästigt zu werden, über eine Hilfe, die schlechten Gefühle loszuwerden, den Gegner zu bändigen, sich selbst zu stärken, usw. Der Hilfsbedarf ist vielfältig und von den Ressoucen der Parteien, der Situation und dem Vorgehen (Verfahren) abhängig. Wiki to Yes gibt Anhaltspunkte wo Bedarfe auftreten bei den Konflikthindernissen, den Verfahrenshindernissen und den Herausforderungen, aus denen die Aufgaben des Mediators und mögliche Interventionen abgeleitet werden. Die Aufstellungen machen deutlich, dass sich die Unterstützungsleistungen nicht nur auf das Verfahren, sondern auch auf die Herstellung der Verhandlungsfähigkeit der Parteien bezieht.

Möglichkeiten zur Unterstützung

Es mag Sinn machen, zu unterscheiden, welchen Bedarf die Partei konkret hat, um aus dem Konflikt herauszukommen und welchen sie sich vorstellt. Sie mag sich vorstellen, dass die Verstärkung ihrer Position und die Aufrüstung ein Bedarf ist, um als Sieger aus dem Konflikt hervorzugehen. Diese Vorstellung passt jedoch nicht in die Mediation. Es ist also erforderlich, zu prüfen, ob die zu gewährende Unterstützung dem Wesen der Mediation entspricht oder nicht. Dann ist zu berücksichtigen, dass die Mediation selbst eine Unterstützung darstellt, wenn es darum geht, die Gedanken der Parteien aus dem Problem herauszuführen. Die mediationsseitige Unterstützung wird im Zusammenhang mit der kognitiven Mediationstheorie beschrieben. Hier besteht die Aufgabe des Mediators oder der Mediatorin darin, einfach nur die Mediation zu verwirklichen.1 Erst wenn die Mediation aus sich syelber heraus keine Wirkung entfaltet, richtet sich der Blick auf die Parteien und die Gründe, warum sie den Gedanken der Mediation nicht folgen kann oder will.

Individuelle Unterstützung

der Grundsatz der Allparteilichkeit erlaubt es dem Mediator auch individuell den Parteien zu helfen, den Konflikt selbst zu lösen. Wenn er bemerkt dass eine Partei in die Defensive geht, resigniert, ihre Motivation zum Verhandeln verliert oder sich schwach fühlt, kann und muss er eingreifen. Dabei hat er zunächst herauszufinden, was die Partei benötigt, um auf gleicher Augenhöhe verhandeln zu können. Wenn dies in der gemeinsamen Sitzung nicht möglich ist, kann er die Partei gegebenenfalls zu einem Einzelgespräch einladen. Er kann der Partei helfen, ihre Ressourcen zu finden und den Fokus darauf richten, was sie selbst leisten kann und geleistet hat. Das Coping ist eine dafür geeignete Technik. Er sollte die Partei darauf hinweisen, dass die Mediation durch den Grundsatz der Freiwilligkeit einen ausreichenden Schutz bietet. Die Partei sollte sich stets ermächtigt fühlen, NEIN zu sagen, wenn sie NEIN sagen will. Gegebenenfalls klann sich die Partei durch einen Beistand unterstützen lassen.

Bedeutung für die Mediation

Der Mediator hat die Aufgabe, die Parteien auch individuell zu unterstützen.2 Die parteiseitige Unterstützung ist stets darauf gerichtet, die Verhandlung aller Parteien auf gleicher Augenhöhe herzustellen.3 Die Allparteilichkeit des Mediators erlaubt es ihm, sich individuell auf die Parteien einzulassen, solange der Grundsatz der Neutralität nicht verletzt wird und die Grenzen der Mediation beachtet werden. Die Grenzen ergeben sich aus der Verfahrensabgrenzung. Die Mediation ist keine Therapie und keine parteiliche Rechtsberatung. Sie ist kein Coaching, auch wenn sie Elemente vom einen oder anderen in sich aufnimmt. So sind zum Beispiel Coping Fragen, Einzelgespräche usw. sinnvolle Interventionen, um die Verhandlungsfähigkeit der Parteien herzustellen oder Widerstände und Blockaden zu überwinden.

Eine weitere Grenze ergibt sich aus der subjektiven Geeignetheit der Mediatorin oder des Mediators. Hier spielt die Ausbildung eine entscheidende Rolle und die Frage, ob und inwieweit sie die Kompetenz des Mediators vom Ursprungsberuf gelöst hat. Grundsätzlich ist die Mediation trotz gegenteiliger Auffassungen beispielsweise auch bei Machtungleichgewichten und Suchterkrankungen möglich.4 die spezifischen Anforderungen sind in der Ausbildungsverordnung jedenfalls nicht erwähnt. Das bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Ausbildungen auch diese Kompetenzen heranbilden. Es obliegt also der Verantwortung des einzelnen Mediators oder der Mediatorin, in derartigen Grenzfällen zu prüfen, ob er oder sie die professionelle Fähigkeit besitzt, sich auf die damit einhergehenden Herausforderungen einzulassen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-03 21:36 / Version 20.

Siehe auch: Ratgeber für Interventionen
Prüfvermerk: -

1 Diese Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als: Verwirklichung der Mediation
2 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als: Unterstützung der Parteien
3 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als: gleiche Augenhöhe herstellen


Based on work by Arthur Trossen . Last edited by anonymous contributor
Seite zuletzt geändert am Freitag November 1, 2024 02:00:40 CET.

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