Lade...
 

Beratungshinweis

§2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt:

Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.

Mediationsfehler

Es ist ein haftungsrelevanter Mediationsfehler, wenn der Hinweis auf die fachliche Beratung unterlassen wird. Die Hinweispflicht korrespondiert mit dem Grundsatz der Informiertheit. Sie erstreckt sich somit auf alle Informationen, die zur Lösungsfindung einerseits und zur Lösungssicherung andererseits erforderlich sind.

Unterstützung

Der Beratungshinweis soll der Partei die Möglichkeit eröffnen und nahelegen, alle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die sie benötigt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Der Beratungshinweis beschränkt sich nicht auf eine anwaltliche (juristische) Beratung. Er kann sich auf Experten erstrecken, die beispielsweise für die Bewertung des Vermögens, für steuerrechtliche Fragen aber auch für Fragen zur Verhandlungsfähigkeit hinzuzuziehen sind.

Bedeutung für die Mediation

In gewissem Umfang ist der Mediator selbst zur Beratung berechtigt und verpfichtet. Keinesfalls darf er beraten, wenn die Beratung in eine Lösung führt oder parteilich ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2021-11-03 21:21 / Version 8.

Aliase: Hinweispflicht
Siehe auch: Verzeichnis-Werkzeuge, Beratung, Mediationsgesetz §2
Prüfvermerk:


Based on work by Arthur Trossen . Last edited by anonymous contributor
Seite zuletzt geändert am Freitag März 29, 2024 11:26:53 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minuten