Der Grundsatz der Unabhängigkeit
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Die Grundsätze der Mediation Unabhängigkeit Neutralität
Worum es geht: Die Grundsätze der Mediation oder die Prinzipien geben Orientierung und helfen bei ihrer korrekten Umsetzung. Sie helfen, den rechten Weg durch die Mediation zu finden und legen nicht nur die Pflichten des Mediators fest. Die Unabhängigkeit spielt dabei eine wichtige Rolle. Worum geht es genau?
Einführung und Inhalt: Der Grundsatz der Unabhängigkeit wird oft zusammen mit dem Grundsatz der Neutralität genannt. Tatsälich ist das eine die Voraussetzung fürt dfas andere. Worum aber geht es genau?
Einführung und Inhalt: Lindemann/Maer/Osterfeld stellen den Grundsatz der Unahängigkeit als einen prägenden Grundsatz für das Konzept der Mediation heraus. Sie führen aus, dass die Person, die die Bearbeitung von Konflikten unterstützt, weder direkt noch indirekt in Verbindung zu den Medianten stehen sollte.1 Diese Beschreibung passt eher zum Grundsatz der Indetermination, die es dem Mediator erlaubt die Metabene abzubilden. Auch der weniger weitreichende Grundsatz der fehlenden Entscheidungsbefugnis trägt dazu bei, die Rolle des Mediators zu verselbständigen. Das Gesetz versteht unter dem Grundsatz der Unabhängigkeit aber offenbar etwas anderes. Die Unabhängigkeit des Mediators wird in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz ausdrücklich erwähnt. Dort wird ausgeführt:
§3 Mediationsgesetz besagt:
Weisungsfreiheit
Rechtlich betrachtet ist die Unabhängigkeit zunächst der Hinweis auf eine freie Berufstätigkeit. Die rechtliche Formel besagt weiterhin, dass der Mediator bei der Ausübung der Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen ist, weder von außen, noch von innen. Auch wenn nur eine Partei den Mediationsauftrag erteilt hat oder wenn der Mediationsvertrag mit einem Donator zustandegekommen war, bewirkt die Vorschift, dass der Mediator nicht an deren Weisungen gebunden ist. Psychologisch betrachtet ist die Unabhängigkeit ein Grundsatz, der wie die Neutralität erforderlich ist, damit der Mediator eine meinungsfreie Metaebene abbilden und die dazu führenden Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann.
Hinweispflicht
Um die Unabhängigkeit zu schützen, verpflichtet der Gesetzgeber den Mediator in § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz alle denkbaren Gründe, die der Unabhängigkeit im Wege stehen könnten, offen zu legen. Solche Gründe können alle Tatumstände und Hintergründe sein, die den Mediator als dem einen Medianden näher stehend ansehen lassen oder gar eine Abhängigkeit unterstellen.
Perspektive(n)
Die Unabhängigkeit ist wie die Neutralität aus unterschiedlichen Perspektiven zu bewerten:
- Die Sicht des Mediators
- Die Unabhängigkeit ist zunächst aus der Sicht des Mediators zu beurteilen. Fühlt er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, dann kann er die Mediation gegebenenfalls nicht durchführen.
- Die Sicht der Parteien
- Außer der Selbstsicht des Mediators ist die Sicht der Parteien maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mediator objektiv in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet. Es genügt, wenn die Partei den subjektiven Eindruck gewonnen hat und es dem Mediator nicht möglich ist, diesen Eindruck zu korrigieren.
Dispositionsbefugnis
Gerade wegen der unterschiedlichen Sichten und Bewertungsmöglichkeiten, zählt die Unabhängigkeit zu den disponiblen Prinzipien der Mediation. Das ergibt sich asu §3 Abs. 1 Mediationsgesetz. Wenn der Mediator oder eine Partei Fakten offenlegt, aus denen sich Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Mediators ergeben können, steht es in der Macht der Parteien, die Bedenken auszuräumen oder die eingeschränkte Unabhängigkeit zu akzeptieren. Das Prinzip der Unabhängigkeit korrespondiert mit der Eigenschaft des Metaprozesses. Das bedeutet: Die Unabhängigkeit steht dann nicht mehr zur Disposition, wenn die Wahrnehmung der Metaebene dadurch nicht mehr möglich ist.
Was tun wenn ...
- Zwischen den Parteien besteht ein Machgefälle
- Der Mediator legt seine Neutralität und Unabhängigkeit nicht offen
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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