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Die Grundsätze der Mediation geben Orientierung und helfen bei der korrekten Umsetzung der Mediation.
Es ist also wichtig, sie im Einzelnen zu kennen und korrekt umzusetzen.
Das hier besprochene Prinzip ist:

Der Grundsatz der Unabhängigkeit 

Übersicht und Zusammenstellung der Mediationsgrundsätze

Die Unabhängigkeit des Mediators wird in §1 Abs. 2 Mediationsgesetz ausdrücklich erwähnt. Dort wird ausgeführt:

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.


§3 Mediationsgesetz besagt:

Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

Weisungsfreiheit

Rechtlich betrachtet ist die Unabhängigkeit zunächst der Hinweis auf eine freie Berufstätigkeit. Die rechtliche Formel besagt weiterhin, dass der Mediator bei der Ausübung der Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen ist, weder von außen, noch von innen. Auch wenn nur eine Partei den Mediationsauftrag erteilt hat oder wenn der Mediationsvertrag mit einem Donator zustandegekommen war, bewirkt die Vorschift, dass der Mediator nicht an deren Weisungen gebunden ist. Psychologisch betrachtet ist die Unabhängigkeit ein Grundsatz, der wie die Neutralität erforderlich ist, damit der Mediator eine meinungsfreie Metaebene abbilden und die dazu führenden Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann.

Hinweispflicht

Um die Unabhängigkeit zu schützen, verpflichtet der Gesetzgeber den Mediator in § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz alle denkbaren Gründe, die der Unabhängigkeit im Wege stehen könnten, offen zu legen. Solche Gründe können alle Tatumstände und Hintergründe sein, die den Mediator als dem einen Medianden näher stehend ansehen lassen oder gar eine Abhängigkeit unterstellen.

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Perspektive(n)

Die Unabhängigkeit ist wie die Neutralität aus unterschiedlichen Perspektiven zu bewerten:

Die Sicht des Mediators
Die Unabhängigkeit ist zunächst aus der Sicht des Mediators zu beurteilen. Fühlt er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, dann kann er die Mediation gegebenenfalls nicht durchführen.
Die Sicht der Parteien
Außer der Selbstsicht des Mediators ist die Sicht der Parteien maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mediator objektiv in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet. Es genügt, wenn die Partei den subjektiven Eindruck gewonnen hat und es dem Mediator nicht möglich ist, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dispositionsbefugnis

Gerade wegen der unterschiedlichen Sichten und Bewertungsmöglichkeiten, zählt die Unabhängigkeit zu den disponiblen Prinzipien der Mediation. Das ergibt sich asu §3 Abs. 1 Mediationsgesetz. Wenn der Mediator oder eine Partei Fakten offenlegt, aus denen sich Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Mediators ergeben können, steht es in der Macht der Parteien, die Bedenken auszuräumen oder die eingeschränkte Unabhängigkeit zu akzeptieren. Das Prinzip der Unabhängigkeit korrespondiert mit der Eigenschaft des Metaprozesses. Das bedeutet: Die Unabhängigkeit steht dann nicht mehr zur Disposition, wenn die Wahrnehmung der Metaebene dadurch nicht mehr möglich ist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Siehe auch: Neutralität
Bearbeitungshinweis: Textvollendung und Programmvollendung erforderlich


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 15:31:23 CET.

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