Die Methode der Nachbarbeitung
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Methodik Abgleich Suchen Bewerten Verhandeln Manifestieren Steuern Qualität Nacharbeit
Worum es geht: Die Beiträge zur Phasenübersicht und zur Phasenlogik ergeben die Zusammenhänge. Es ist wichtig, die Phasen als Teil eines umfassenden Prozesses zu verstehen und die dahinter verborgene Mediationslogik zu verwirklichen. Die Methoden verwirklichen die Phasen der Mediation.1 Sie beschreiben, wie der Arbeitsauftrag zu erfüllen ist und beschreiben ihre Vorgehensweisen. Indem sie sich am jeweiligen Phasenziel und -zweck orientieren, fügen sie sich in die Mediationslogik ein. Die Steuerung ist eine phasenübergreifende Methode.
Bezeichnung
Dieser Arbeitsschritt wird als Nachbearbeitung bezeichnet. Er wurde nur deshalb als eine Methode ausgewiesen, weil die Nachbearbeitung eine besondere Herangehensweise erfordert, die auch methodisch zu durchleuchten ist.
Problematik der Nacharbeit
Es gibt verschiedene Ereignisse, die noch nach der Mediation auftreten. Die Abschlussvereinbarung wurde getroffen. Aber es rumort noch. Die Situation kann sich ändern. Es kann zu Rückfällen kommen usw.
Alle Beispiele haben zunächt nur gemeinsam, dass der Mediator nach dem Abschluss oder dem Abbruch der Mediation noch in Anspruch genommen wird oder gegebenenfalls aktiv werden sollte. Die Fälle selbst müssen differenziert betrachtet werden. In manchen Fällen ist die Rückfallgefahr vorhersehbar. In anderen Fällen hat der Mediator ein Interesse zur Korrektur. Wideer in anderen Fällen zeigt sich, dass der Konflikt offenbar noch viruliert. In allen Fällen taucht die Frage auf, ob der Mediator nach der Mediation überhaupt noch tätig werden darf, soll oder muss. Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, muss zunächst geklärt werden, wann die Mediation beendet ist. Gegebenenfalls ist zu klären, ob der Mediator nach dem Ende noch tätig werden darf. Einige der Fragen lassen saich aus dem Recht ableiten.
Rechtliche Konsequenzen der Beendigung
Die Frage, wann eine Mediation beendet ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Juristisch gesehen, endet ein Vertragsverhältnis mit Zweckerreichung, falls kein anderes Ende explizit festgelegt wird. Die Zweckerreichung entspricht der Vertragserfüllung. Vertragserfüllung bedeutet, dass alle dazu erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Es kommt also sehr auf den Mediationsvertrag an, ob die Nacharbeiten noch Teil der Mediation sind, die von dem Mediationsvertrag abgedeckt werden oder opb sie einen neuen Vertrag erfordert, der dann aber keine Nachbefassung i.S.d §3 Mediationsgesetz sein darf. Lesen Sie die Einzelheiten dazu bitte im Beitrag über die Beendigung der Mediation.
Methodik
Hier geht es um die Methodik
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