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Die Methode der Nachbarbeitung

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Nacharbeit zum Titel des 5. Buchabschnitts Methodik der Mediation, dem folgende Kapitel zugeordnet sind:

Methodik Abgleich Suchen Bewerten Verhandeln Manifestieren Steuern Qualität Nacharbeit

Worum es geht: Die Beiträge zur Phasenübersicht und zur Phasenlogik ergeben die Zusammenhänge. Es ist wichtig, die Phasen als Teil eines umfassenden Prozesses zu verstehen und die dahinter verborgene Mediationslogik zu verwirklichen. Die Methoden verwirklichen die Phasen der Mediation.1 Sie beschreiben, wie der Arbeitsauftrag zu erfüllen ist und beschreiben ihre Vorgehensweisen. Indem sie sich am jeweiligen Phasenziel und -zweck orientieren, fügen sie sich in die Mediationslogik ein. Die Steuerung ist eine phasenübergreifende Methode.

  Phasenabgleich
Die korrespondierende Phase zu dieser Herangehensweise betrifft alle Phasen, schwerpunktmäßig die Nachphase. Sie beschreibt, wie die Methode in die Phasenlogik eingeordnet wird.

Bezeichnung

Dieser Arbeitsschritt wird als Nachbearbeitung bezeichnet. Er wurde nur deshalb als eine Methode ausgewiesen, weil die Nachbearbeitung eine besondere Herangehensweise erfordert, die auch methodisch zu durchleuchten ist.

Problematik der Nacharbeit

Es gibt verschiedene Ereignisse, die noch nach der Mediation auftreten. Die Abschlussvereinbarung wurde getroffen. Aber es rumort noch. Die Situation kann sich ändern. Es kann zu Rückfällen kommen usw.

Beispiel 15758 - Die Mediation wurde erfolgreich beendet. Plötzlich, co. 2 Wochen später meldet sich die eine Partei bei der Mediatorin. Sie bittet um einen Termin bei dem sie sich ein Feedback einholen will. Ist das ohne Zustimmung der Gegenseite zulässig?

Beispiel 15759 - Dem Mediator war es gelungen, die streitigen Eheleute zu vereinbaren. Sie haben entschieden, sich nicht scheiden zu lassen und wollten es nochmal miteinander probieren. In der Mediation wurden Regeln aufgestellt, die zu einer Verhaltensänderung führen sollten. Leider hat sich niemand daran gehalten. Der Mediator hat durch Zufall erfahren,. dass sich die Parteien zu einem Anwalt gegangen sind, um sich scheiden zu lassen.

Beispiel 15760 - Der Mediator bemerkt durch Zufall und im Nachhinein, dass bei der Abschlussvereinbarung zwischen den Parteien ein Fehler unterlaufen war. Er fragt sich, ob er sich bei den Parteien melden soll.

Beispiel 15761 - Die Mediation war abgebrochen oder erst gar nicht wirklich zustande gekommen. In der Mediation haben sich Krankheitsmerkmale der einen Partei herausgestellt. Es besteht der Verdacht, dass sie psychisch gestört ist. Ein Gespräch mit der Partei ist kaum möglich. Sie blockiert sofort, wenn ein bestimmtes Thema aufkommt und wird auch der Mediatorin gegenüber aggressiv. Trotzdem meldet sie sich nach einer Weile bei ihr und will einen Rechtsrat oder eine Hilfe, wie mit einem anderen Problem umzugehen ist. Die Mediatorin überlegt, wie sie damit umgehen soll. Sie weiß, dass die (ehemalige) Mediandin jede Unterstützung ablehnen wird. Das scheint ein Verhaltensmuster zu sein.


Alle Beispiele haben zunächt nur gemeinsam, dass der Mediator nach dem Abschluss oder dem Abbruch der Mediation noch in Anspruch genommen wird oder gegebenenfalls aktiv werden sollte. Die Fälle selbst müssen differenziert betrachtet werden. In manchen Fällen ist die Rückfallgefahr vorhersehbar. In anderen Fällen hat der Mediator ein Interesse zur Korrektur. Wideer in anderen Fällen zeigt sich, dass der Konflikt offenbar noch viruliert. In allen Fällen taucht die Frage auf, ob der Mediator nach der Mediation überhaupt noch tätig werden darf, soll oder muss. Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, muss zunächst geklärt werden, wann die Mediation beendet ist. Gegebenenfalls ist zu klären, ob der Mediator nach dem Ende noch tätig werden darf. Einige der Fragen lassen saich aus dem Recht ableiten.

Rechtliche Konsequenzen der Beendigung

Die Frage, wann eine Mediation beendet ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Juristisch gesehen, endet ein Vertragsverhältnis mit Zweckerreichung, falls kein anderes Ende explizit festgelegt wird. Die Zweckerreichung entspricht der Vertragserfüllung. Vertragserfüllung bedeutet, dass alle dazu erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Es kommt also sehr auf den Mediationsvertrag an, ob die Nacharbeiten noch Teil der Mediation sind, die von dem Mediationsvertrag abgedeckt werden oder opb sie einen neuen Vertrag erfordert, der dann aber keine Nachbefassung i.S.d §3 Mediationsgesetz sein darf. Lesen Sie die Einzelheiten dazu bitte im Beitrag über die Beendigung der Mediation.

Beendigung

Methodik

Hier geht es um die Methodik

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Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2024-03-24 14:08 / Version 11.

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