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Mediationsforum

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Verschwiegenheit

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Die Evaluierung schlägt eine Regelung zur Vertraulichkeit vor, die auch die Parteien (Beteiligte und Dritte) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Ergänzung zur Absicherung ist notwendig kann aber besser im Mediationsvertrag bzw. in der Mediationsdruchführungsvereinbarung geregelt werden.
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Die BRAK meint dazu: "Fern der Frage, ob die in der Literatur häufig angebotenen pauschalen Vertraulichkeitsabreden nicht bereits nach § 138 BGB die Wirksamkeit abgesprochen werden müssten, sollten sich möglichst verlässliche Vertraulichkeitsabreden daher auf den Schutz des Ablaufes der Mediation und der in ihr abgegebenen Erklärungen beschränken. Auf diese Weise soll auch verhindert werden, dass die Mediationsverhandlung zu einem „Tatsachengrab“ genutzt wird, um auch bereits vor der Mediation bekannte Umstände durch das gezielte Einführen der Verwertung zu entziehen.
In diesem Zusammenhang sollte man realistischer Weise attestieren, dass auch die beste Formulierung zur Vertraulichkeit nicht zu verhindern vermag, dass eine Partei Erklärungen aus dem Verfahren nutzt, den eigenen Vortrag durch einen anderweitigen, aber auf den Erkenntnissen des Mediationsverfahrens entsprechend gestützten Vortrag zu erhärten.
Trotz dieser prozessualen Besonderheit gilt: Um jedoch die für den Erfolg des Mediationsprozesses notwendige Offenheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, wäre eine entsprechende klarstellende, erweiternde Verschwiegenheitsverpflichtung auf alle an dem Mediationsprozess beteiligten Personen ausgesprochen förderlich. Eine solche Regelung böte den Vorteil, missglückte oder nicht vorhandene Vertraulichkeitsabreden zu heilen und auch der Beraterseite, wie den begleitenden Parteianwälten, das Dilemma zu ersparen, aufgrund der begrenzten bzw. schwer überprüfbaren Verschwiegenheitsverpflichtung der §§ 43a Absatz 2 BRAO, 2 BORA die Erkenntnisse aus dem Mediationsverfahren ggf. als strategische Option für einen Folgeprozess zu begreifen.
Eine diesbezügliche Klarstellung in § 5 MediationsG wüsste die Vertraulichkeit des Verfahrens zu stärken und potenzielle Vorbehalte von Skeptikern gegen das Verfahren auszuräumen". Siehe BRAK Pressemittreilung Nr. 34 (Anmerkung: es ist wohl §4 Mediationsgesetz gemeint)


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