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Rechtskunde Teil 3

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Der Thinktank koordiniert das gesamte Wissen, über das ein Mediator verfügen sollte. Hier finden Sie Ausführungen zum Recht.

Lexikon


Wir danken Rechtsanwalt und Mediator Roland Zarges für die Überlassung des Skriptes.
Quellenhinweise finden Sie im Literaturverzeichnis.1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Rechtsverkehr werden sehr häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet („Das Kleingedruckte“). Hier geht es um grundsätzöiche Erwägungen und Informationen dazu. Beachten Sie bitte Veränderungen etwa im Verbraucherrecht. Soweit sie die Mediation betreffen, werden sie in den Texten berücksichtigt.2 Mit der gruindsätzäichen Problematik setzen sich folgende Kapiel in diesem Skript auseinander:




Recht III
Die AGB's (Allgemeine Geschäftsbedingungen)


Die Verwendung von AGB bringt für die eine Vertragspartei den immensen Vorteil, dass nicht nur die Abwicklung einer Vielzahl von Verträgen sehr stark rationalisiert werden kann, sondern auch dem Vertragspartner zum Teil wesentlich von den gesetzlichen Regelungen (zum Vorteil des Verwenders) abweichende Regelungen auferlegt werden können. Daher wurde sehr rasch nach Verbreitung von AGB eine inhaltliche Kontrolle notwendig, um den Vertragspartner (oft im Geschäftsverkehr ungeübte Personen) zu schützen.

Einführung

Ursprünglich gab es keine speziellen gesetzlichen Regelungen zu den AGB. Diese wurden am Maßstab des § 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben) geprüft. Es wurde von der Rechtsprechung eine umfassende Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von AGB entwickelt. Diese fand ihren Eingang in das AGBG. Die Vorschriften fassten im Wesentlichen die entwickelte Rechtsprechung zusammen. Mit der großen Schuldrechtsreform 2002 wurde das AGBG in das BGB integriert (§§ 305 ff.). Die im Wesentlichen zuvor ergangene Rechtsprechung zum AGBG bzw. zu § 242 BGB kann nach wie vor als Anhalts und Ausgangspunkt der Überlegungen herangezogen werden.

Was sind AGB's?

Zunächst ist zu fragen, ob Regelungen überhaupt AGB sind. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt (§305 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei kann es sich um einen gesamten Vertrag (z.B. EinheitsArbeitsvertrag in einer Firma), aber auch nur um einen Vertragsteil (z.B. Lieferbedingungen) handeln.

Eine Vielzahl von Verträgen meint dabei die Absicht einer mindestens dreimaligen Verwendung (BGH NJW 2002, 138).Es spielt aber keine Rolle, ob nur derjenige, der die Bedingungen konkret verwendet, dies dreimal tun möchte. Es spielt auch keine Rolle, wer die AGB entwickelt hat. So liegt auch bei einem Mietvertrag, den ein Vermieter nur ein einziges Mal verwendet, den er aber als Formularvertrag im Schreibwarenhandel kauft (Mustermietvertrag eines Haus und Grundstückseigentümerverbandes) ein AGBVertrag vor. Der Bundesgerichtshof hatte sich in letzter Zeit häufiger mit Formularmietverträgen, die Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten, zu befassen.

 Merke:
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Anders als Tarifverträge, die gesetzesgleiche Wirkung haben (s.o.) müssen AGBs in den Vertrag einbezogen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei Verträgen des täglichen Lebens (Supermarkt, ElektronikFachgeschäft) genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses. Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vertragspartner in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, dass die AGB nach Art und Größe des Schriftbildes für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne großen Zeitaufwand verständlich sein müssen (Ausnahme z.B. bei einem blinden Kunden: Bei erkennbaren Einschränkungen muss der Verwender die AGB in akustischer Form oder in BrailleSchrift vorlegen können).

 Merke:
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AGB können auch im Rahmen von Rahmenvereinbarungen (z.B. bei einer Bank) vereinbart werden. Sie gelten dann für alle in diesem Rahmen abgeschlossenen Verträge, ohne jedes Mal wieder neu in den Vertrag einbezogen werden zu müssen.

Wenn eine Klausel nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht (Überraschungsklausel), wird diese nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem bei Kauf einer Kaffeemaschine auf der Vorderseite des Kaufvertrages der Bezug von Kaffee für die Dauer von einem Jahr zusätzlich vereinbart war, auf der Rückseite aber eine Klausel enthalten war, nach der sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängerte. Der BGH hat dies als Überraschungsklausel gewertet (NJW 1989, 2255). Der Kaffeebezug endete nach einem Jahr.
Entgegen den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB, s. o.) sind AGB nicht nach dem Empfängerhorizont des konkreten Vertragspartners, sondern dem eines Durchschnittsempfängers auszulegen. Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Nach § 305 b BGB gilt der Vorrang der Individualabrede. Daher ist eine sog. Einfache Schriftformklausel (Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder Zusatzvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind) wirkungslos!

Damit Nebenabreden wirklich schriftlich geschlossen werden müssen, bedarf es der sog. doppelten Schriftformklausel (Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses).

Unwirksame Klauseln

In den §§ 307 bis 309 BGB ist geregelt, wann eine Klausel, obwohl sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, unwirksam sein kann. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Klauseln, die immer und unterschiedslos unwirksam sind (§ 309 BGB Klauseln ohne Wertungsmöglichkeiten), wann eine Prüfung des einzelnen Vertrages vorgenommen werden muss (§ 308 BGB Klauseln mit Wertungsmöglichkeiten) und einer Generalklausel, die als Auffangtatbestand dient (§ 307 BGB). Daher sind die genannten Vorschriften in umgekehrter Reihenfolge als sie im Gesetz stehen zu prüfen!

Die gesetzlichen Vorschriften im BGB zur Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten:

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Kurzfristige Preiserhöhungen
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
Leistungsverweigerungsrechte
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
Aufrechnungsverbot
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
Mahnung, Fristsetzung
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Vertragsstrafe
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
Haftungsausschluss
bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielverträge;
Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
Wechsel des Vertragspartners
eine Bestimmung, wonach bei Kauf, Dienst oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
Haftung des Abschlussvertreters
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
Beweislast
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
Form von Anzeigen und Erklärungen
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.


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Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

Annahme und Leistungsfrist
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;
Nachfrist
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
Rücktrittsvorbehalt
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
Änderungsvorbehalt
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Fingierte Erklärungen
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
Fiktion des Zugangs
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
Abwicklung von Verträgen
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
Nichtverfügbarkeit der Leistung
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

Hintergrund des § 308 ist, dass Verträge unterschiedlich gelagert sein können. So ist eine Lieferfrist für Möbel von sechs Monaten zu lange, für Autos durchaus üblich. Wichtig ist, dass alle Vorschriften in § 308 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe („unangemessen lange“, „hinreichend bestimmt“) enthalten, die im Einzelfall ausgefüllt werden müssen.

Inhaltskontrolle

§307 besagt:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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Vor allem zu § 307 BGB bzw. der Vorgängervorschrift in § 9 AGBG ist eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen.

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB regelt das sogenannte Transparenzgebot.

§ 306a BGB schreibt vor, dass die in §§ 307ff. BGB enthaltenen Verbote nicht umgangen werden dürfen. Wichtig ist, dass es nicht auf einen Willen (subjektiv) zur Umgehung, sondern ausschließlich auf die objektive Umgehung ankommt.

 Merke:
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Die nun in den vertraglichen Regelungen entstandene Lücke wird nicht etwa durch eine ähnliche, dem Willen des Verwenders oder der Parteien nahe kommende, gültige Regelung geschlossen, sondern durch die gesetzlichen Regelungen.


Auch keine Ausnahme ist die sog. Salvatorische Klausel („sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen eine solche wirksame, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien am nächsten kommt“. Sie ist in AGB – im Gegensatz zum individuellen Vertrag! – unwirksam.

Wichtig ist, dass § 310 BGB bei bestimmten Verträgen die Anwendbarkeit der §§ 305ff. einschränkt (z.B. bei gewerblichen Verträgen).

Klagebefugt gegen eine unwirksame Klausel ist zum einen der Vertragspartner (Individualrechtsschutz). Die Klausel wird beim Streit z.B. über eine Zahlungsverpflichtung inzident geprüft. Daneben wurde im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) deshalb, weil es zum einen um eine Vielzahl von Verträgen geht, zum anderen der Einzelne oft das Risiko eines Prozesses scheut oder ihm die Mittel fehlen, verschiedenen Verbänden ein Klagerecht eingeräumt.

Dabei handelt es sich z.B. um Verbraucherschutzverbände, IHK etc. Auf ein obsiegendes Urteil bzw. die Unwirksamkeit der einzelnen Klausel kann sich jeder berufen, allerdings nur gegenüber einem Verwender, der auch Partei des Prozesses war. Allerdings wird ein Gericht eine einmal gegenüber dem einen Verwender für unwirksam erklärten Klausel diese bei einem anderen Verwender nicht für wirksam halten.

Wenn zwei Vertragspartner unterschiedliche oder gar sich widersprechende AGB verwenden, gilt die Regelung, dass jeder die für sich ungünstigeren (!) Regelungen gegen sich gelten lassen muss.

Neben den Regelungen zu den AGB gibt es eine weitere Vielzahl von zu beachtenden Vorschriften, z.B. über den Inhalt und die Widerrufesbelehrung von Fernabsatzverträgen, seit Neuestem die Vorschriften über die Angaben in EMails, die nun den Anforderungen an Briefverkehr im Hinblick auf Angaben zur Firma, Vertretungsberechtigten Personen usw. entsprechen müssen.

Bedeutung für die Mediation

Die Thematik fällt in den Bereich des Anwendungsrechts. Kenntnisse über das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Mediator am Rande interessant. Dann nämlich, wenn er selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder wenn es in einem Streit um deren Wirksamkeit geht. Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch auf Mediationsklauseln anwendbar.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand:
Bearbeitungsstand: 2023-02-06 15:51 / Version 3.
Alias: Recht Teil III

Aliase: Alt-Rechtskunde-AGBs
Literaturhinweise:
Prüfvermerk: -

2 Siehe zum Beispiel Mediationsklauseln.


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 09:57:59 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 14 Minuten