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Geschenke

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Geschenke können verschiedene Auswirkungen haben. Sie betreffen auch die die Mediation in vielerlei Hinsicht. Beachten Sie deshalb bitte auch:

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Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, dem Geschäft oder der Amtsausübung können sie jedoch auch Probleme bereiten. Das führt zu der Frage, wie mit Geschenken in der Mediation umzugehen ist. Es gibt verschiedene Fallkonstellationen, wo Geschenke in der Mediation eine Rolle spielen. Das Geschenk kann Anlass zum Streit sein, es kann ein Mittel seinen Streit beizulegen und es kann aus Anlass der Mediation gewährt werden. Zunächst soll aber geklärt werden, was ein Geschenk überhaupt ist.

Was ist ein Geschenk?

Laut § 516 BGB ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Gemäß § 518 BGB bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung, wenn die Schenkung nicht sofort vollzogen wird. Psychologisch betrachtet sind Geschenke eine Hingabe ohne Gegenleistung. Sie sind Ausdruck von Zuneigung und Dankbarkeit, das Menschen verbindet. Soziale Beziehungen werden gefestigt.1

Der Streit über Geschenke

Ein Geschenk kann durchaus Anlass zum Streit sein. Das ist der Grund warum Geschenke im BGB geregelt sind. Nach § 528 BGB kann ein Geschenk wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Eine Schenkung kann mach § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht. Im Falle einer Verlobung kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat nach § 1301 BGB zurückfordern. Geschenke muss man sich also auch verdienen. Deshalb kann das Geschenkte auch Gegenstand einer Mediation werden.

Beispiel 15129 - Es geht um einen Unterhaltsstreit. Die Ehefrau, die an einer schweren Nierenerkrankung zu leiden hatte, bekommt von ihrem Ehemann eine Niere geschenkt, die ihr erfolgreich transplantiert wird. In der Reha lernte Ehefrau ihren neuen Lebenspartner kennen. Weil sie mit einer transplantierten Niere nicht erwerbsunfähig ist, fordert sie unterhalb von ihrem Ehemann ein. Er beruft sich auf die Undankbarkeit, weil die Ehefrau die neue Beziehung ohne die Nierentransplantation gar nicht hätte erleben können. Unterhaltsrechtlich spielt die Schenkung der Niere keine Rolle. Zivilrechtlich ist es nicht möglich, die Niere zurückzufordern. In einer Mediation kann die Schenkung der Niere berücksichtigt werden. Es ist eine recht komplizierte Angelegenheit, die im sogenannten Nierenfall explizit besprochen wird.

Geschenke als Mittel zum Zweck

Geschenke können Beziehungen nicht nur erhalten, sondern auch restaurieren. Sie können auch in der Mediation als Mittel zum Zweck eingesetzt werden. Sie müssen allerdings von Herzen kommen. Manchmal brauchen die Parteien jedoch einen Anstoß, um diese o. ä. Gesten zu zeigen. Der Mediator kann nachhelfen.

Beispiel 15130 - In einem extrem hoch eskalierten Erbschaftsstreit machen die Geschwister ihrer jüngsten Schwester extreme Vorwürfe, dass sie sich an dem Erbe bereichert habe. Die Beziehung ist darüber zerrüttet. In der Mediation wird die Beziehung angesprochen. Eine der Parteien macht der jüngeren Schwester den Vorwurf, dass sie sogar die alten Familienfotos vereinnahmt hätte. Der Vorwurf dient als Beweis für das aggressive und eigennützige Verhalten der Schwester. Die Mediation wurde vertagt. Beim herausgehen gab es ein kurzes Einzelgespräch zwischen dem Mediator und der jüngeren Schwester. Der Mediator sprach sie auf die Fotos an und den damit verbundenen Vorwurf. Die jüngere Schwester verstand die Symbolik. Im Fortsetzungstermin brachte sie die Fotos mit und übergab sie ihrer älteren Schwester. Der symbolische Akt hat eine unglaubliche Wirkung. Er hat die Geschwisterbeziehung wieder möglich gemacht.


Die Anregung des Mediators ist nicht als ein Vorschlag einzustufen, der aus der Mediation eine Schlichtung macht. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über das Geschenk der Partei überlassen bleibt. Auch das Risiko dass das Geschenk nicht die gewünschte Wirkung erzielt, muss bei der Partei verbleiben. Wenn der Mediator in Gegenwart der Gegenseite die Anregung unterbreiten würde, würde sie ihre Wirkung verfehlen. Dann wird die Gegenseite sagen, dass das Geschenk nur deswegen unterbreitet wird, weil der Mediator dazu aufgefordert habe.

Geschenke an den Mediator

Es kommt vor dass eine oder gar beide Parteien dem Mediator ein Geschenk unterbreiten. Es ist eine schwierige Situation für den Mediator. Er muss prüfen, ob er das Geschenk überhaupt annehmen darf und überlegen, ob er es annehmen sollte. Dabei spielen folgende Überlegungen eine entscheidende Rolle.

Eine spezielle Regelung für Mediatoren gibt es nicht. Deshalb lohnt sich der Blick auf andere Berufe, wobei die Amtsträger eine erste Orientierung geben. Hier findet sich eine Regelung in §71 BBG. Beamten ist es demnach selbst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich verboten, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Der Hintergrund ist eine mögliche Interessenkollision und die Verhinderung von Korruption.

Anders als bei Ärzten sieht das anwaltliche Standesrecht kein explizites Verbot für die Annahme von Geschenken vor. Die strafrechtliche Grenze liegt auch beim Anwalt im § 299 StGB, der die Bestechlichkeit regelt. Hier steht die Annahme des Geschenkes jedoch im Zusammenhang mit einer Bevorzugung des Schenkers oder einer Benachteiligung des Unternehmens.2 Auch wenn das Geschenk nur ein Dankeschön darstellt und keine Bestechlichkeit, empfiehlt Lüthge keine Geschenke anzunehmen, wenn sie nicht sozial adäquat erscheinen. Den Wert setzt er mit 25€ an.3

Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit keine Geschenke oder Zuwendungen annehmen, deren Wert 50 € übersteigt. Es gibt berufsethische Bedenken. Ähnlich wie Lüthge stellt auch Sonnenmoser heraus, dass die Haltung des Berufsstandes zur Frage der Annahme von Geschenken sehr umstritten sei. Die Meinungen reichen vom rigorosen Ablehnen bis hin zum Annehmen jeder Art von Geschenken. Im Vordergrund steht die Befürchtung, dass durch die Entgegennahme von Geschenken das Arbeitsbündnis nachhaltig beeinflusst werde und die therapeutische Distanz nicht mehr aufrechterhalten werden könne.4

Auch Mediatoren sollten prüfen, ob sie mit der Annahme von Geschenken ihre professionelle Distanz auf's Spiel setzten. Es gelten ähnliche Bedenken wie bei den Therapeuten. Auch wenn das Geschenk von beiden Parteien nach der erfolgreichen Mediation als ein Dankeschön verabreicht wird, sollte der Mediator daran denken, dass er möglicherweise in einem Folgefall wieder für die eine oder andere Partei tätig werden kann. Anders als der Anwalt und der Therapeut hat er also noch auf seine Neutralität zu achten. Die Neutralität verlangt von ihm spätestens, dass er nach §3 Mediationsgesetz alle Umstände offenlegt, die seine Neutralität in Frage stellen könnte.5 Die Pflicht zur Offenlegung der Zuwendung trifft ihn also spätestens in einer nachfolgenden Sache mit den gleichen Parteien. Ein erfolgreicher Mediator muss stets damit rechnen, dass die Parteien irgendwann später einmal wieder auf ihn zukommen.

Geschenke, die einseitig von einer Partei gewährt werden, könnten auch das Ergebnis infrage stellen. Die Gegenpartei könnte den Eindruck bekommen, dass die schenkende Partei etwas gewonnen habe, wofür sie den Mediator belohnen will. Dadurch würde nicht nur die Neutralität, sondern auch das Ergebnis infrage gestellt werden. Dieser Gedanke führt dazu, dass der Mediator entweder das Geschenk zurückweist oder die Gegenpartei unverzüglich informiert und ihre Zustimmung einholt, damit das Geschenk nicht falsch verstanden wird und er es annehmen kann. Eine alternative Möglichkeit, die auch zur Vorbeugung des Geschenkdilemmas herangezogen werden kann, ist die Umleitung des Geschenkes zu einem gemeinnützigen Zweck.

Und wie ist die steuerrechtliche Seite? Geschanke an Freunde und Angehörige sind zu versteuern, wenn sie den Freibetrag von 20.000€ übersteigen. Bei Geschanke an Geschäftspartner und Mitarbeiter gelten jedoch andere Grenzen. Nach § 37b EStG sind Sachzuwendungen pauschal mit 30% zu versteuern. Der BFH hat im Urteil vom 30.03.2017 entschieden, dass ein Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.6 Der Schenker hat deshalb keinen steuerlichen Vorteil. Der Beschenkte, also auch der Mediator, muss es gegebenenfalls versteuern.

Bedeutung für die Mediation

Die Frage, ob ein Mediator Geschenke annimmt ist eine Entscheidung im Einzelfall. Besonders wenn er mit Parteien arbeitet, die aus einem anderen kulturellen Hintergrund kommen, kann die Verweigerung der Annahme eines Geschenkes auch beleidigend wirken.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-05-04 00:24 / Version 19.

Alias: Zuwendung
Siehe auch: Honorierung
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag April 20, 2024 00:01:45 CEST.

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