Mit Schreiben vom 02.08.2010 beantragte der Kläger die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen, um die durch unberechtigte Fahrten bestehenden Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hierzu regte er insbesondere die Anbringung einer Schranke an der Einfahrt des XXX an. Es führte u.a. aus, das bisher bestehende Verbot werde von einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern missachtet und der XXX als Parkanlage bzw. Schleichweg für den Durchgangsverkehr von und zu XXX ge-nutzt. Die auf dem XXXgelände und in der XXX-Arena stattfindenden Veranstaltun-gen führten zu einem großen Verkehrsaufkommen und Lärmbelästigungen. In der Dämmerung sei er wiederholt beinahe von Rasern angefahren worden.