Begriff: Sachlage
- ID
- 1750
- Ungereimtheit
- Begriff: Sachlage
- Betrifft
- Mediation
- Problemstellung
- §2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt, dass die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen. Diese den Grundsatz der Informiertheit konkretisierende Formel geht nicht weit genug. Die Parteien müssen - damit sie sich überhaupt Angebote unterbreiten können - zumindest auch die Motivlage verstanden haben.
- Verbesserungsvorschlag
- Formulierung in §2 Abs. 6 Mediation Gesetz wie folgt ändern: "Der Mediator wirkt zur Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis aller Umstände treffen, die für die Entscheidung erheblich sind".
- Gesetz
- MediationsG § 2 VI
- Status