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Begriff: Sachlage

ID
1750
Ungereimtheit
Begriff: Sachlage
Betrifft
Mediation
Problemstellung
§2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt, dass die Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen. Diese den Grundsatz der Informiertheit konkretisierende Formel geht nicht weit genug. Die Parteien müssen - damit sie sich überhaupt Angebote unterbreiten können - zumindest auch die Motivlage verstanden haben.
Verbesserungsvorschlag
Formulierung in §2 Abs. 6 Mediation Gesetz wie folgt ändern: "Der Mediator wirkt zur Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis aller Umstände treffen, die für die Entscheidung erheblich sind".
Gesetz
MediationsG § 2 VI
Status