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Abgabe

ID
15577
Bezeichnung
Abgabe
Beschreibung
Unter dem Begriff Abgabe wird die Verfahrensübergabe an ein anderes Gericht verstanden. Das Gesetz erwähnt die in §23b GVG oder in §696 ZPO. Sie betrifft die Übertragung des Gerichtsverfahren an eine zuständige Instanz oder Abteilung des Gerichts. Die Verfahrensabgabe an einen Mediator ist nicht möglich.
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Verfahrenstyp