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Lehrlingsmediation

ID
14873
Bezeichnung
Lehrlingsmediation
Beschreibung
Im österreichischen § 15a Berufsausbildungsgesetz ist zwingend eine Mediation durchzuführen, wenn ein Lehrberechtigter die außerordentliche Lösung eines Lehrverhältnisses in Erwägung zieht. Die Mediation soll es den Beteiligten ermöglichen, für ihre Konflikte unter Begleitung eines fachkundigen Mediators selbst eine Lösung zu finden. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling (bei Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter) und auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Es muss mindestens eine Mediationssitzung geben. Das Verfahren endet dann durch Zeitablauf spätestens mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats.
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Verfahrenstyp
Mediation