Rechtsgewährung
- ID
- 14180
- Bezeichnung
- Rechtsgewährung
- Beschreibung
- Jeder Bürger hat einen Anspruch auf gerichtliche Hilfe. Die Gerichte sollen sie gewährleisten. Der Rechtsgewährungsanspruch beruht auf einer Abgrenzung der sogenannten Rechtsgarantie des Staates gegenüber dem Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers. Die Mediation wäre keine Rechts- sondern eine Interessengarantie auf die jedoch kein rechtlicher Anspruch besteht.
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- Verfahrenstyp