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§15 a EGZPO

ID
14017
Kürzel
EGZPO §15 a
Kurzbezeichnung
§15 a EGZPO
Bezeichnung (offiziell)
§15 a EGZPO
Beschreibung
Ermächtigung an den Landesgesetzgeber zu bestimmen, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Verpflichtende Schlichtung bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten, Beleidigungen usw.
Fundstelle
zur Webseite
Datum
Tags
gütestelle