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Gütestelle

ID
14016
Bezeichnung
Gütestelle
Beschreibung
Es gibt anerkannte und sonstige Gütestellen. Die anerkannten Gütestellen, sind durch die Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt. Diese Gütestellen können vollstreckbare Vergleiche im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herstellen. § 15 a EGZPO erwähnt die sonstigen Gütestellen als eine solche, die Streitbeilegungen betreibt. In manchen Gerichtsverfahren wird der Einigungsversuch vor einer Gütestelle vorgeschrieben, ehe eine Klage eingereicht werden kann.
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Verfahrenstyp