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Mediator arbeitet nicht mit anderen Dienstleistern zusammen

ID
12117
Bezeichnung
Mediator arbeitet nicht mit anderen Dienstleistern zusammen
Kategorie
Methodik
Fehlertypologie
Der Mediator erfährt, dass die Parteien jeweils anwaltlich beraten werden und sogar eine Therapie in Anspruch nehmen. Er erkundigt sich nicht nach den Zielsetzungen und der Herangehensweise und nimmt auch keinen Kontakt zu den Dienstleistern auf, sodass die Vorgänge völlig unkoordiniert sind und sich gegenseitig behindern.
Fehlerbehebung
Es gibt keine Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern. Im Einzelfall kann die Zusammenarbeit jedoch sinnvoll und geboten sein. Die Nichtaufnahme eines Kontaktes zu den Dienstleistern stellt also keinen (rechtlichen) Fehler dar. Wohl aber ein e Unterlassung, die den Ablauf der Mediation stören könnte. Auch wenn er nicht direkt mit den anderen Dienstleistern in Kontakt tritt, sollte er zumindest dafür sorgen, dass die Parteien die unterschiedlichen Prozesse korrekt einschätzen können.
Fehlervermeidung
Der Mediator erkundigt sich danach, ob die Parteien in der Sache mit Anwälten oder Therapeuten zusammenarbeiten. Er erklärt die Zielsetzung der Mediation und versucht den Parteien eine Hilfestellung zu geben, dass sie die Dienstleistungen auf das gleiche Ziel (der Mediation) ausrichten. Gegebenenfalls bittet er die Parteien um Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und holt sich den Auftrag, selbst mit den Dienstleistern in Kontakt zu treten.
Gewichtung
wichtig!
Rechtsquelle
Fundstelle
Berufsnetzwerk
Schlagworte
zusammenarbeit    helfersystem    verschwiegenheitspflicht   
Erstellt
Dienstag August 17, 2021 12:16:39 CEST
von Arthur Trossen