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BGB §779 - Vergleich

ID
11632
Kürzel
BGB §779
Kurzbezeichnung
BGB §779 - Vergleich
Bezeichnung (offiziell)
§ 779 BGB Vergleich
Beschreibung
Der Vergleich wird als ein gegenseitiges Nachgeben definiert.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Abschluss eines Vergleichs (z.B. bei einer Abschlussvereinbarung)
Fundstelle
zur Webseite
Datum
Tags