Ist eine Mediationsvereinbarung international vollstreckbar?
Es gibt inzwischen die sogenannte Singapur Übereinkunft (auch Singapur Übereinkommen). Danach sind Vereinbarungen in der Mediation grundsätzlich im Ausland vollstreckbar. Es gibt jedoch Einschränkungen und es kommen Fragen auf. Z.B. Es scheint zu genügen, dass die Vereinbarung in (irghendeinem) konsensualen Streitbeilegungsmechanismus unter Einbeziehung eines Dritten zusxtande geklommen ist. Der Begriff Mediation ist alsoi nicht so genau zu nehmen. Würde eine als Mediation überschriebene Schlichtung würde auch passen? Muss sie unter dem Label "Mediation" gefasst sein?
In Deutschland müsste eine Mediationsvereinbarung, um volltreckbar zu sein, von einem Notar beurkundet werden. Es genügt nicht, dass ein Mediator anwesend war oder dass die Vereinbarung mit seinem Zutun zustandegekommen ist. Für eine Vollstreckung im Ausland scheint es darauf nicht anzukommen.
Dann ist die Frage, wie z.B. Unterhaltsregelungen oder ein Vermögensausgleich in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung vollstreckbar werden.
Zusatzfrage: Wie sind die Formerfordernisse der Abschlussvereinbarung, wenn sie Grundlage für eine Vollstreckung sein soll (falls das ohne notarielle Beurkundung überhauptr möglich ist, s.o.). Die Dokumentation muss nicht zwingend von den Parteien unterzeichnet werden. (Siehe Abschlussvereinbarung. Genügt die vom Mediator unterzeichnete Dokumentation den Anforderungen für eine Vollstreckung uim Ausland?