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§ 6 ZMediatAusbV

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite des Kommentars zur Ausbildungsverordnung, die der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird. Hier sehen Sie die Kommentar zu §6 ZMediatAusbV

Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.


Das Auslandsprivileg

Es lohnt sich, die Mediatorenausbildung im Ausland zu absolvieren. Dann sind nur 90 statt 120 Stunden Ausbildung erforderlich und man darf auch auf die Supervision verzichten. Die Staatsangehörigkeit oder der Geschäftssitz sind irrelavent bei der Beurteilung der Benennungsvoraussetzungen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch hier zwischen der Berechtigung, sich Meditor zu nennen und der Verpfichtung zur Fortbildung i.S.d. §3 ZMediatausbV und §4 ZMediatausbV zu unterscheiden ist.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Bearbeitungsstand: 2023-09-15 18:16 / Version 17.

Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
Geprüft:


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Sonntag Dezember 15, 2024 19:22:16 CET.

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