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§ 5 ZMediatAusbV

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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu ver- mitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.


Für Ausbilder wird aus dem Erfordernis der „jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse“ zu verlangen sein, dass sie neben theoretischen Kenntnissen insbesondere auch über eine ausreichende Mediationspraxis, bezogen auf ihre Lehrinhalte, verfügen. Den Maßstab bildet die Sachkunde, die sich aus Wissen und Erfahrung zusammensetzt.

Überwachung

Es fällt auf, dass die ZMediatAusbV nicht nur dem Mediator, sondern auch den Ausbildungsinstituten Pflichten auferlegt, ohen deren Überwachung explizit zu regeln. In folgenden Fällen sind Bescheinigungen vorzulegen:

Es ist keineswegs eine Nachlässigkeit, wenn diese Fragen über die Qualifikation der Ausbidlungsinstitute und der Lehrkräfte vom Gesetz- und Verordnungsgeber weitgehend unbeantwortet geblieben sind. Fast könnte man denken, dass die Selbstverpflichtung die am Besten zum Mediator passende Kontrolle ist. Es ist aber fraglich, ob das gesellschaftliche Vertrauen weit genug geht, um diesen Weg zu eröffnen. Das BMJ führt aus,1 dass im Gesetzgebungsverfahren ein Konsens erzielt wurde, dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert. Es steht den interessierten Kreisen frei, sich aus eigener Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für solche Ausbildungen zu einigen, die den festgelegten Anforderungen entsprechen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die maßgeblichen Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines Übergangszeitraums von mehr als einem Jahr nach Erlass der Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis privatrechtlich auf eine Vorgehensweise zu verständigen. Das Problem dieser Verhanbdlungen besteht schon darin, dass die Frage wer oder was ein maßgeblicher Verband ist, nicht einheitlich beantwortet wird. Mit anderen Worten besteht nicht einmal Konsens über das Verfahren, in dem letztlich Mitbewerber Regelungen zur Akkreditierung aufstellen sollen.

Die Prüfung der Eignung der Ausbilder wird ebenfalls der Ausbildungseinrichtung überlassen. Das Ausbildungsinstitut muss also sicherstellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder über ein Hochschulstudium verfügen und dass sie über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen. Welche Ausbildung voraus zu setzen ist und welche Kenntnisse zu erwarten sind, hängt natürlich von dem Thema ab, für das die Lehrkräfte eingesetzt werden. Die abzudeckenden Inhalte werden durch die Ausbildungsverordnung vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens ist es möglich, die Lehrkräfte für einzelne Themen zu bestellen. Der Maßstab ihrer Qualifikation ergibt sich insofern aus dem Mediationsgesetz, als dort davon ausgegangen wird, dass der auszubildende Mediator über die erforderliche Sachkunde zur Durchführung einer Mediation verfügen soll. Also muss die Lehrkraft über die Fähigkeit verfügen, diese Sachkunde zu vermitteln. Was genau und wie vermittelt wird, sollte sich aus dem Curriculum (dem Lehrplan) ergeben. Für die Qualifikation der Lehrkraft genügt nicht nur Fachwissen und Erfahrungen in dem Bereich der Mediation, den sie ausbilden, sondern auch die darauf bezogene didaktische Kompetenz. Letztlich ist Anforderung an die Qualität der Lehrkräfte es eine Frage des Curriculums und der gewünschten Ausbildungsqualität.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
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Bearbeitungsstand: 2023-09-15 18:16 / Version 20.

Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
Geprüft:


Based on work by Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag Dezember 5, 2024 01:29:23 CET.

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