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§ 8 ZMediatAusbV

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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

Kommentierung

Die mit der Ausbildung einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus der Dauer

Ausbildungsplan 2023

Zeitplan nach der alten Fassung der Ausbildungsverordnung gültig bis 14.3.2024

Ausbildungsplan

Danach sind 5 Zeitabschnitte zu unterscheiden:

  1. Zeitabschnitt: Die Ausbildungsverordnung unterscheidet zwischen dem Ausbildungslehrgang und der Supervision. Die Dauer des Ausbildungslehrgangs ist nicht festgelegt. Festgelegt ist lediglich, dass sie 120 Zeitstunden betragen muss. Die Dauer ergibt sich deshalb aus dem jeweiligen Curriculum. Das Curriculum muss sicherstellen, dass eine wertige Ausbildung stattfinden kann. Sie darf also nicht zu kurz und nicht zu lang sein.
  2. Zeitabschnitt: Nach dem Ende des Ausbildungslehrgangs muss nach §2 ZMediatAusbV innerhalb eines Jahres eine Supervision durchgeführt werden. Die Supervision kann aber auch schon während des Ausbildungslehrgangs durchgeführt werden. Das Ausbildungsende wird dadurch beschleunigt.
    Ausbildungsende: Die Ausbildung endet nach dem Abschluss des Ausbildungslehrgangs oder nach Durchführung der Supervision, falls diese nicht vorher stattgefunden hat. Das Ausbildungsende ist zu bescheinigen. Der oder die Ausgebildete kann sich jetzt zertifizierter Mediator nennen.
  3. Zeitabschnitt: Jetzt beginnen die Fristen der Fortbildung. Nach §4 ZMediatAusbV müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ausbildungsende 4 weitere Supervisionen durchgeführt werden.
  4. Zeitabschnitt: Innerhalb von 4 Jahren nach Ausbildungsende müssen 40 Fortbildungsstunden absolviert werden.
  5. Zeitabschnitt: Die Fortbildungspflicht verlängert sich jeweils um 4 Jahre.


Veranlasst war die 1. Fristenregelung durch die Corona-Pandemie. Sie wurde durch die erste Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV. Die Begründung im Regierungsentwurf führt aus:

Mit dem Entwurf soll in der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung geregelt werden, dass die in der Verordnung genannten Fristen gehemmt sind, solange ein Betroffener die erforderlichen Aus- und Fortbildungsschritte aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht durchführen konnte. Diese Hemmung soll jedoch zeitlich beschränkt werden, nämlich auf die Hälfte der jeweils betroffenen Frist.

Die Regelung nützt den sich in Aus- und Fortbildung befindlichen Mediatorinnen und Mediatoren, indem sie das Erfordernis einer (kosten- und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses unterbindet.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2023-09-15 18:26 / Version 19.

Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
Geprüft:


Based on work by Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag Dezember 10, 2024 23:12:17 CET.

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