§ 6 ZMediatAusbV
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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage
§ 6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Das Auslandsprivileg
Es lohnt sich, die Mediatorenausbildung im Ausland zu absolvieren. Dann sind nur 90 statt 120 Stunden Ausbildung erforderlich und man darf auch auf die Supervision verzichten. Die Staatsangehörigkeit oder der Geschäftssitz sind irrelavent bei der Beurteilung der Benennungsvoraussetzungen.
Zu beachten ist jedoch, dass auch hier zwischen der Berechtigung, sich Meditor zu nennen und der Verpfichtung zur Fortbildung i.S.d. §3 ZMediatausbV und §4 ZMediatausbV zu unterscheiden ist.
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Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
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