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§ 3 ZMediatAusbV

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Ausbildungsverordnung Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlage

§ 3 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.


Abschluss der Ausbildung

Siehe §2 ZMediatAusbV. Der Abschluss ist zu bescheinigen.

Inhalte

Die Fortbildung soll zu einer Vertiefung führen. Vertiefen lässt sich aber nur etwas Vorhandenes, also das, was einmal gelernt wurde. Es wäre schön, wenn die Fortbildung statt einer Vertiefung eine Erweiterung vorsähe. Eine Erweiterung wäre dringend erforderlich. Schaut man auf die Inhalte der Anlage zur ZMediatAusbV finden sich dort beispielsweise keine Ausbildungsinhalte über psychologische oder soziologische Kenntnisse, die für die Abwicklung von familienrechtlichen oder innerbetrieblichen Streitigkeiten unerlässlich sind. Man mag § 3 Abs. 2 weit auslegen, damit diese zwingend notwendigen Inhalte Zugang in die Mediation finden und unter einer Fortbildung zu subsummietren sind.

Formate

Über das Fortbildungsformat macht die Verordnung keine Angaben. Dort ist nur allgemein von einer Veranstaltung die Rede. Das kann alles sein. Es bestehen keine Hinweise, dass die Veranstaltung als analoge Präsenz abzuwickeln ist. Hier ist nur von Zeiotstunden die Rede. Die Veranstaltung kann also auch online erfolgen. Wie die Ausführungen im Beitrag über die Intervision ergeben, kann auch eine Intervision unter Umständen eine Fortbildungsveranstaltung sein.

Studienzeit

Auffällig ist, dass der Verordnungsgeber die Fortbildung nur auf Zeitstunden statt auf Präsenzzeitstunden bezieht. Das bedeutet, dass hinsichtlich der Fortbildung ein Fernstudium möglich wäre.

Erfolg

Die Frage bleibt: Was ist erfolgreich? Die Vorschriften enthalten keine Hinweise auf eine notwendige Prüfung. Wohl aber werden die "vermittelten" Fortbildungsinhalte erwähnt, nicht etwa die zu vermittelnden Inhalte. Erfolgreich bedeutet also, wenn es gelungen ist, die Fortbildungsinhalte weiterzugeben (zu vermitteln).

Konsequenzen

Nachdem es keine explizite Berufsaufsicht für Mediatoren gibt sind wohl die Kammern zuständig, wenn Angehörige der Kammerberufe sich als Mediatoren niederlassen. Das gilt wenigstens für die Anwälte, für die über § 18 BORA auch die Mediation dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen wurde1 . Mithin ist zur Überwachung die Anwaltskammer zuständig. Mediatoren, die keiner Kammeraufsicht unterworfen sind, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung nicht mit Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen diese Vorschift verstoßen und keine Fortbildung ausüben.

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2024-12-28 11:01 / Version 21.

Siehe auch: Ausbildung
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
Geprüft:


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag Dezember 28, 2024 11:06:49 CET.

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