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Die Basis ist eine Vereinbarung

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Seite Vereinbarungen, die dem 7. Buchabschnitt Recht und Mediation zugeordnet ist. Bitte beachten Sie auch:

Recht Vereinbarungen Willenserklärung MV MDV MA AV

Worum es geht: Alles ist eine Frage der Vereinbarung. Und davon gibt es einige in der Mediation.
Wenn alles gut geht, beginnt die Mediation mit einer Vereinbarung (über das Verfahren). Dann folgen eine Menge von Vereinbarungen (über den Verfahrensfortgang). Und wenn alles gut geht, endet die Mediation schließlich in einer Vereinbarung (über das Ergebnis).

Einführung und Inhalt: Was zwischen den Vereinbarungen liegt, sollte dem entsprechen, was am Anfang vereinbart war! Das ist gar nicht so einfach, denn es gibt KEINE Verfahrensordnung und die sollte es auch niemals geben.1 .

Bitte KEINE Verordnung!

Der Grund: Mediation ist anders! Ihre Andersartigkeit wirkt sich auch auf das Verfahrensrecht aus. Die Mediation ist ein eigenverantwortliches Verfahren. Was liegt dann näher, dass die Parteien sich darüber verständigen, wie das Verfahren abläuft. Dem Mediator wurde keine hoheitliche Entscheidungsgewalt verliehen. Also muss auch das Verfahrensrecht auf einem Konsens beruhen. Dass die Mediation also - anders als das Gerichtsverfahren und sogar das Schiedsgerichtsverfahren - KEINE vorgegebene Verfahrensordnung kennt (und auch nicht kennen darf), ist die logische Konsequenz. Sie hat einen tiefen psychologischen Sinn und basiert auf dem Grundsatz:2

 Merke:
Leitsatz 11484 - Jede Mediation basiert auf einer Vereinbarung über ihr Zustandekommen und Vereinbarungen über ihre Durchführung, die in einer abschließenden Vereinbarung enden.

Es ist durchaus gewünscht, dass die Parteien in Phase eins ein Arbeitsbündnis schließen. Diese Forderung geht über die gesetzliche Formulierung in § 2 Mediationsgesetz hinaus, wo der Mediator sich lediglich vergewissern soll, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf der Mediation verstanden haben. Zutreffend lautet die Formulierung, dass die Parteien und der Mediator ein Arbeitsbündnis schließen, das den Grundsätzen und dem Ablauf einer Mediation entspricht. Das macht Sinn. Denn wenn alle im gleichen Boot sitzen, müssen Sie sich darüber einig werden, wer was unter welchen Bedingungen und wie zu tun hat, damit das Boot am Ziel ankommt und nicht kentert. Die Verantwortung dafür wird geteilt.3 Die Vorgehensweise wird abgestimmt.

Damit das, was die Parteien mit den Mediatoren vereinbaren, auch tatsächlich eine Mediation darstellt, steht lediglich der Rahmen mehr oder weniger fest, der aus der Bootsreise eine Mediation macht. Er lässt sich aus dem in §1 genannten Ziel, dem Ablauf und den Grundsätzen der Mediation herleiten.4 Der Mediator berät die Parteien darüber, wie das Boot am Besten zu navigieren ist. Auch die Entscheidung darüber wird gemeinsam getroffen. Dazu verpflichtet der Grundsatz der Freiwilligkeit. Er stellt sicher, dass ein Konsens über das Verfahren und die Vorgehensweise, also die in dem Verfahren zu treffenden Entscheidungen, herzustellen ist. Der Mediator oder die Mediatorin müssen Verfahrensvereinbarungen treffen. Sie sind verpflichtet, die zur korrekten Durchführung der Mediation erforderlichen Vereinbarungen herbeizuführen.

Das hier beschriebene Bild wird von manchen Kolleginnen und Kollegen möglicherweise als ein Idealbild erkannt. Auch mag es unterschiedliche Vorstellungen darüber geben, wie intensiv die Vereinbarungen zu sein haben, die der Mediator mit den Parteien über das Verfahren trifft. Der Gesetzgeber scheint einen direktiven Führungsstil zu reflektieren. Er ist zumindest nicht bei gering eskalierten Konflikten opportun. Was aber ist opportun? Die Frage findet ihre Antwort, wenn bereits die Durchführung des Verhandlungsrituals und die Verhandlung darüber in der ersten Phase als ein Teil des Kognitionsprozesses angesehen wird. Dann ergibt die Kognition und der damit einhergehende Erkenntnisbedarf den Maßstab und die Grenzen für das, was sich der Mediator und die Parteien erlauben dürfen. Auch rein rechtlich betrachtet hat der Mediator keine originäre Führungsermächtigung. Das bedeutet, alles was er veranlasst, muss auf das Einvernehmen der Parteien zurückgeführt werden können.

 Merke:
Leitsatz 4276 - Konsens ist das Ziel, aber auch der Weg!

Der Weg der Einigung(en)

Die Mediation basiert auf einem Einigungskonzept, das einer Vereinbarungslogik unterliegt. Sie ist - abhängig vom Stil des Mediators - eine Aneinanderreihung von Vereinbarungen. Natürlich gibt es auch Mediatoren, die sehr direktiv vorgeben und genau ansagen, was (im Verfahren) zu tun ist oder nicht. Der direktive Stil kann ausnahmsweise und konfliktabhängig (bei hohen Eskalationen) durchaus geboten sein; er sollte aber nicht zum Regelfall werden. Je nach dem zugrunde liegenden Konzept sind bis zu vier grundlegende Vereinbarungsarten5 zu unterscheiden.

Die Vereinbarungen im Erfüllungsprinzip
Nr. Vereinbarung Typ Recht
1. Der Mediationsvertrag (MV) A. Verpflichtungsvertrag Mediationsrecht
2. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) B. Prozessvertrag Mediationsrecht
3. Die Mediationsabrede (MA) B. Prozessvertragsergänzung Mediationsrecht
4. Die (Mediations-) Abschlussvereinbarung (AV) C. Lösungsvertrag Anwendungsrecht

Diese Unterteilung erfolgt im sogenannten Erfüllungsprinzip, wo zwischen dem Verpflichtungsvertrag und dem Verfahrensvertrag unterschieden wird. Die numerische Anordnung (Ziff. 1-4) von MV, MDV, MA und der MAV entspricht dem zeitlichen Aufkommen (zeitliche Logik) dieser Vereinbarungen in der Mediation. Die MDV wird mit dem Arbeitsbündnis abgeschlossen, die MA's im Laufe des Verfahrens als deren Ergänzung. Die Buchstaben A-C markieren die Kategorie der Vereinbarung, wobei A die Causa oder den Rechtsgrund abbildet (Verpflichtungsvertrag), B die prozeduralen Vereinbarungen (Prozessvertrag) und C die Vereinbarung über die gefundene Lösung (Lösungsvertrag). Die Beziehung der Vereinbarungen kommt in der folgenden Formel zum Ausdruck

Vereinbarungen = MV ⇒ (MDV + MA) ≠ AV

Die Vereinbarungen im Einheitsprinzip

Den Gegensatz bildet das Einheitsprinzip, das von einem dreiseitigen Vertrag ausgeht. Dann lautet die Unterscheidung:

Nr. Vereinbarung Typ Recht
1. Der Mediatorenvertrag A. Verpflichtungs- und Prozessvertrag Mediationsrecht
2. Die Mediationsabrede (MA) B. Prozessvertragsergänzung Mediationsrecht
3. Die (Mediations-) Abschlussvereinbarung (AV) C. Lösungsvertrag Anwendungsrecht

Die rechtliche Basis für die Mediation und die prozessrechtlichen Beziehungen bildet ein dreiseitiger Mediatorenvertrag. Er beteiligt alle Personen, die mit der Mediation zu tun haben in einem Vertragskonstrukt als sogenannter dreiseitiger Vertrag.

Vereinbarungen = MediatorenV + MAAV

Der Vertrag als Legitimation

In allen Fällen ist der Vertrag nicht nur der (juristische) Auslöser der Mediation. Er muss auch das Verfahren und die Rechtshandlungen, mithin die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander regeln. Welchem Konzept (Einheits- oder Erfüllungsprinzip) der Vorzug zu geben ist, hängt maßgeblich von der Praktikabilität ab. Die Auswirkungen machen sich spätestens dann bemerkbar, wenn Sie sich eine Mediation mit vielen unterschiedlichen Beteiligten vorstellen. Die nachfolgende Skizze soll die sich daraus ergebende rechtsgeschäftliche Vielfalt andeuten. Sie beschreibt eine innerbetriebliche Mediation, wo neben der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin (also den Vertragsparteien) auch andere Rechtspersönlichkeiten, wie z.B. die Medianden (also die Verhandlungsparteien) und weitere Beteiligte vorkommen, die wiederum nicht den Parteien der Abschlussvereinbarung (Streitparteien) entsprechen.

MV und MDV

Eine der auffälligsten Besonderheiten ist das Auseinanderfallen der Parteien des Dienstvertrages (Auftraggeberin und Auftragnehmerin). Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass beide Parteien des Dienstleistungsvertrages juristische Personen sind. Die an der Mediation teilnehmenden, natürlichen Personen sind Beschäftigte der Auftraggeberin. Der involvierte Mediator ist die bei der Auftragnehmerin beschäftigte natürliche Person. Auch in den Dienst oder arbeitsrechtlichen Beziehungen ergeben sich Besonderheiten, wenn beispielsweise nur an die Vertraulichkeit gedacht wird. Weil die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin nicht selbst an der Mediation teilnehmen, haben sie auch keinen Anspruch auf die in der Mediation aufkommenden Informationen. Es gibt weitere Personen und Instanzen, die an dem Verfahren beteiligt werden, ohne Streit- oder Konfliktpartei zu sein. Auch sie müssen zumindest zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Gegebenenfalls ist auch deren Verhalten in der Mediation zu regulieren. Gemeint sind die sogenannten Dritten i.S.d. §2 Abs. 4 Mediationsgesetz. Das können der Betriebsrat, der Anwalt ein Beistand, ein Zeuge, ein Gutachter oder ein Zuschauer sein. Sie müssen auch in ein Prozessrecht eingebunden werden. Davon ausgehend, dass es kein hoheitlich geregeltes Verfahrensrecht gibt (und geben sollte), bleibt nur die Möglichkeit, das für sie geltende (Verfahrens-)Recht vertraglich zu vereinbaren. Hierfür bietet sich eine von der Causa (also dem Dienstvertrag) gelöste Vereinbarung an, die als MDV (Mediationsdurchführungsvereinbarung) bezeichnet wird. Wenn Sie sich jetzt noch vorstellen, dass die Zahl der Teilnehmer 500 und mehr betragen, wird deutlich, dass die notwendigen vertraglichen Regelungen kaum mit einem dreiseitigen Mediatorenvertrag zu bewältigen sind.

Vor- und Nachteile des dreiseitigen Mediatiorenvertrages

Mit dem Erfüllungsprinzip wird die Mediationsdurchführungsvereinbarung eingeführt. Sie erlaubt die saubere Trennung der schuld-, prozess- und streitrechtlichen Beziehungen. Obwohl sich die Rechtsbeziehungen gegenseitig beeinflussen, verdient ihr rechtliches Schicksal eine durchaus eigenständige Beurteilung. Um die Unterscheidbarkeit der Rechtsbeziehungen zu veranschaulichen, werden die determinierenden Rechtsbeziehungen in der Grafik durch Linien dargestellt. Die rote Linie bildet den Verpflichtungsvertrag und die sich daraus ergebende schuldrechtliche Beziehung. Die grünen Linien definieren die Prozessrechtsverhältnisse, die zwischen den Verhandlungsparteien begründet werden. Die Lösungsvereinbarung wird durch die gelbe Linie abgebildet.

Der Vertrag als Legitimation

Jede rechtlich zu bewertende Handlung benötigt einen Rechtsgrund als Causa. Trotzdem wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass es auch nicht-vertragsbasierte Mediationen gäbe. Eindeutig geregelt ist die Einschätzung, dass Mediationen auf öffentlich-rechtlichen Verträgen basieren können. Gemeint ist die von einem Notar durchgeführte Mediation. Die Regelung findet sich in § 126 Gerichts und Notarkostengesetz.Unabhängig davon ob und wie der die Mediation rechtlich ausgelöst wird, ist mit den Ausführungen im Lehrbuchkommentar Mediation (un)geregelt davon auszugehen, dass die Sucld- und pürozessrechthier aufgeführten Verträge jedoch ein Eigenleben führen. Sie regeln vielleicht das Zustandekommen, nicht jedoch das Mediationsverfahren. Das darauf abzielende Arbeitsbündnis der Phase eins, das in den Prozessvertrag mündet, bleibt also in Kraft, auch wenn die Causa fehlt oder wegfällt. Der klarstellende Effekt wird durch das Erfüllungsprinzip ermöglicht. Das Erfüllungsprinzip geht auf das sachenrechtliche Abstraktionsprinzip zurück.6 Es trennt das rechtliche Schicksal des Verfahrens von dem der Causa.

Mediationsvertrag

Das vertragliche Verfahrensrecht

Ein Verfahrensrecht, wie wir es von den Prozessordnungen kennen und wie es sogar die Schiedsgerichtsbarkeit vorhält, ist der Mediation fremd. Das bedeutet, dass dieses Recht stets von neuem zu gestalten ist. Der Mediationsvertrag ist die Legitimation. Er liefert die Causa (den Rechtsgrund). Das Verfahren ist nicht ein Teil der Verpflichtung, sondern ihre Erfüllung. Selbstverständlich bedarf die Art und Weise, wie das Verfahren durchzuführen ist, ebenfalls einer Legitimation, um die Prozesshandlungen gegenüber den Parteien und den sonstigen Beteiligten verbindlich werden zu lassen. Wenn die Vertragsparteien und die Medianden identisch sind, gehen Mediationsvertrag und Mediationsdurchführungsvereinbarung ineinander über, ohne dass deren unterschiedliche Rechtsqualitäten überhaupt wahrgenommen werden.

Spätestens mit der Unterscheidung und dem Auseinanderfallen von Vertragsparteien, Streitparteien und Verhandlungsparteien wird eine differenzierende Rechtsbehandlung nahegelegt. Die Vertragsparteien des Mediationsvertrages stehen in einer anderen Rechtsbeziehung als die an der Verhandlung direkt beteiligten Parteien (Medianden), die wiederum von den Streitparteien und den Konfliktparteien zu unterscheiden sind. In einem flexiblen, informellen Verfahren lassen sich diese Rechtsbeziehungen am besten mit individuellen Verfahrensvereinbarungen festlegen. Für diese Vereinbarung ist die sogenannte Mediationsdurchführungsvereinbarung zuständig. Sie wird von den Mediationsabreden ergänzt.

Mediationsdurchführungsvereinbarung Mediationsabrede

Vertragliche Wechselbeziehungen

Das psychologische Konzept sieht im Mediator eine Art Netzwerker, der zusammenbringt, was zusammengehört. Er trifft mit allen zu beteiligenden Personen individuelle Abreden, um das Mediationsverfahren sicherzustellen. Die Abreden entsprechen den aufeinander zu beziehenden Vereinbarungen. Der Mediationsvertrag gewährt sowohl den Raum wie auch die rechtliche Grundlage für die Mediationsdurchführungsvereinbarung, die wiederum auf den Mediationsvertrag Bezug nimmt. Entscheidend ist, dass die Vereinbarungen in der Summe so angelegt sind, dass daraus ein vollwertiges Verfahren entsteht, das alle Grundsätze der Mediation beachtet.

Beispiel 17116 - Der Arbeitgeber und Inhaber des Unternehmens möchte in der Buchhaltung, die aus 6 Personen besteht den Streit beenden. Die eine Hälfte beschwert sich ständig beim Betriebsrat, die andere Bei der Personalleitung. Die Häufigkeit der Beschwerden belastet das Unternehmen. Der GF des Unternehmens beauftragt den Mediator zur Durchführung einer Mediation. Es kommt zum Abschluss des Mediationsvertrages, auf Gruind dessen der Mediator tätig wird und für die nicht unerheblichen Vorbereitungen der Mediation auch vergütet wird. Der Mediator lädt, nachdem er eine Konfliktanalyse gemacht hat, alle Mitarbeiter der Abteilung ein, den Personalchef, den Vorsitzenden des BR, den Anwalt der Abteilungsleiterin, einen Azubi, der sich das gerne mal anschauen wollte usw. An der Mediation werden also unterschiedliche Personen ,mit unterschiedlichen Rollen beteiligt. Mit jeder Person kann der Mediator die ihr Verhalten rechtfertigende Vereinbarung treffen, sodass in der Summe ein Vertragskonstrukt zustande kommt, das individuelle Rechte und Pflichten festlegt aber dennoch aufeinander abgestimmt ist.


Neben den Klauseln zur Wahrung der Prinzipien könnte auch eine klarstellende Regelung aufgenommen werden, dass die sich aus dem Mediationsvertrag ergebende Haftung auch von den Parteien der MDV (die nicht Parteien des MVs sind) wahrgenommen werden. Näheres dazu lesen Sie in dem Beitrag über die Haftung.

Haftung

Terminologische Eindeutigkeit erforderlich

Die jeweiligen Bezeichnungen der zu treffenden Vereinbarungen werden nicht einheitlich verwendet. Mitunter wird die Abschlussvereinbarung als Mediationsvereinbarung bezeichnet, obwohl sie zwar in der Mediation zustandekommt, die Mediation allerdings nicht betrifft. In der hier verwendeten Terminologie bilden die Mediationsvereinbarungen den Oberbegriff für die Vereinbarungen, die das Verfahren der Mediation regeln. Sie umfassen den Mediationsvertrag, die Mediationsdurchführungsvereinbarung und die Mediationsabrede. Sie sind von der Abschlussvereinbarung zu unterscheiden, die zwar in dem Verfahren zustande kommt, nicht aber das Verfahren betrifft. Die nach Schulen differenzierte Terminologie wird in der Datenbank der Fachbegriffe zusammengestellt.

Fachwörterbuch nach Schulen differenziert

Bedeutung für die Mediation

Vertrag kommt von vertragen. Die Volksweisheit deutet schon darauf hin, dass ein Vertrag nicht lediglich eine juristische Bedeutung hat. Deshalb sollen nachfolgend die rechtliche und die psychologische Bedeutung der Vereinbarungen in der Mediation herausgestellt werden:

Die rechtliche Bedeutung
Die getrennte Behandlung der Vertragskategorien schafft eine größere Klarheit und bessere Übersicht. Insbesondere stellt sie die Vereinbarungen in eine rechtliche Beziehung zueinander.
  1. Der Mediationsvertrag bildet die Legitimation, also das was die Juristen die Causa oder den Rechtsgrund nennen.
  2. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung legt die proceduralrechtlichen Verhältnisse fest7 . Sie ist in der Juristensprache das Erfüllungsgeschäft. Analog dem Abstraktionsprinzip wird diese Abhängigkeit in der Mediation als Erfüllungsprinzip beschrieben8 .
  3. Die Mediationsabrede ergänzt die Mediationsdurchführungsvereinbarung. Ein weiterer Vorteil, die Vereinbarung voneinander abzutrennen besteht darin, dass deren Schicksal voneinander unabhängig wird. Dass bedeutet, dass die Unwirksamkeit der einen Vereinbarung nicht zwingend die der anderen herbeiführt.
  4. Die vierte Vereinbarung, die Mediationsabschlussvereinbarung schließlich hat ohnehin ein völlig eigenständiges Schicksal.
 Merke:
Leitsatz 4277 - Die Mediation ist ein Verfahren, bei dem sich Verfahrensfehler nicht auf das rechtliche Ergebnis auswirken!
Die psychologische Bedeutung
Die Vereinbarung zu Beginn der Mediation drückt sich im Begriff des Arbeitsbündnisses am Besten aus. Die Psychologen sprechen von einem Verfahrensritual. Die Art der Verfahrenseinleitung ist zugleich ein Beziehungsaufbau, mit dem die gleiche Augenhöhe hergestellt werden soll. Auch soll die Eigenverantwortlichkeit der Parteien initialisiert werden, was bei einer direktiven Vorgehensweise schwieriger ist. Mit den Vereinbarungen während der Mediation werden die Parteien mehr und mehr in die Pflicht genommen. Es ist ein Lernprozess, der den Parteien vermitteln soll, dass Vereinbarungen selbst in der schwierigen Konfliktlage möglich sind. Die Vereinbarungen erfordern Zustimmung. Die Fülle an Vereinbarungen erhöht deshalb die Zustimmungsbereitschaft (und baut Widerstand ab).

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2025-07-17 16:49 / Version .

Aliase: Mediationsvereinbarungen, Causa, Vereinbarungslogik, Rechtsgrund, Erfüllungsprinzip, Mediationsvereinbarung
Siehe auch: Mediationsvertrag, Muster-Mediationsvertrag, Mediationsdurchführungsvereinbarung, Muster-Mediationsdurchführungsvereinbarung, MV, MDV, MA, Abschlussvereinbarung
Diskussion (Foren): Siehe Fragen zur Mediation
Geprüft:

1 Eine Verfahrensordnung würde dem Wesen der Mediation, die kein hoheitlich zu legitimierendes Verfahren ist, widersprechen. Siehe dazu institutionalisierte Mediation und Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13
2 Siehe auch Konsensprinzip
3 Das Stereotyp, wonach der Mediator für das Verfahren und die Parteien für das Ergebnis verantwortlich seien, ist unzutreffend. Siehe falsche Mythen
4 Manche Tatbestandsmerkmale sind nicht essentiell, weshalb die Mediation nach den Eigenschaften zu beurteilen ist und nicht nach den Bedingungen
5 Die Unterscheidung geht zurück auf Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13, Rdnr. 219
6 Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13, Rdnr. 226ff.
7 Die Mediation kann kein Prozessrecht sein, das öffentlich-rechtlich wäre. Deshalb ist vom proceduralrechtlichen Verhältnis die Rede
8 Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13, Rdnr. 226ff.