Abschnitt 2 VSBG
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Es ist also nicht möglich, dass eine Einzelperson eine Verbraucherschlichtungsstelle betreibt. Ein Träger ist eine Institution, die Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Handeln der Verwaltung erst ermöglicht. Die Situation ist folgende:
In Um- setzung von Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/11/EU verlangt die Vorschrift darüber hinaus, dass für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen muss, der vom Haushalt des Verbands zu trennen ist.
Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen.