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Abschnitt 1 VSBG


Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

Streitigkeit

Man beachte die Formulierung im Mediationsgesetz. Dort heisst es in § 1 Abs. 1: "Mediation ist ein ... Verfahren, bei dem Parteien ... eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben". Dort ist von einem Konflikt die Rede, hier von Streitigkeiten. Schon in § 1 wird klargestellt, dass das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen sich für alle Konfliktbeilegungsverfahren zuständig sieht, wenn sie nur von einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden. Der Gesetzgeber misst der Unterscheidung zwischen Streit und Konflikt offenbar weit weniger Bedeutung zu als der Leser.

Konfliktbeilegungsverfahren

Das VSBG ist auf für die Verbraucherschlichtungsstelle und das von ihr durchzuführende Verfahren anwendbar und zwar unabhängig von dem Konfliktbeilegungsverfahren. Der Begeriff Konfliktbeilegungsverfahren ist in der gesetzlichen Terminologie der Oberbegriff. Ob es eine Aussage über den Charakter des Verfahrens macht, wenn die Verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle als Streitbeilegungsverfahren bezeichnet werden? Wird ein Konfliktbeilegungsverfahren zum Streitbeilegungsverfahren nur weil es ein Verfahren der Verbraucherschlichtungsstelle ist oder will der Gesetzgeber sagen, dass dort keine transformativen Verfahren stattfinden, weil nur Probleme (also Streitereien) gelöst werden und nicht Konflikte.

Verbraucherschlichtungsstelle

Die EU-Richtlinie verwendet für den Zungenbrecher die Abkürzung AS-Stelle. Mit VS-Stelle dürfte der Bezug einfacher zu assoziieren sein.

VS-Stelle 

Bei der VS-Stelle handelt es sich um eine Einrichtung, die Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und die als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden ist.

Einrichtung

Die englische Fassung der EU-Richtlinie verwendet den Begriff ADR Entity. Entity lässt sich mit Organisation oder Unternehmen übersetzen. Weil es sich bei dem Angebot um einen wirtschaftlichen Zweck handelt, ist die Vorstellung eines Unternehmens wohl die passendste.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Mit dieser Formulierung werden alle Arten der ADR (außergerichtliche Streitbeilegung) erfasst, auch die Schiedsgerichtsbarkeit. Damit sind auch Kombinationen von Verfahren wie die Med-Arb zulässig.

Zivilrechtliche Streitigkeit

Mit diesem tatbestandsmerkmal wird der Radius von Streitigkeiten eingeschränkt. Damit sind familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ausgenommen.

Beteiligte

Das VSBG erwähnt Verbraucher und Unternehmer. Die Konjunktion "oder" im Gesetzestext erlaubt den Austausch und führt zu folgendem Mix an Beteiligungsformen:

  • Verbraucher ./. Verbraucher
  • Verbraucher ./. Unternehmer
  • Unternehmer ./. Unternehmer

Die Rollen stehen ebenfall in einer "oder"-Beziehung. Somit können sein:

  • Verbraucher als Antragsteller
  • Unternehmer als Antragsteller
  • Verbraucher als Antragsgegner
  • Unternehmer als Antragsgegner

Exklusivität

Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen oder bezeichnet werden.

Wenn der Träger die Verbraucherschlichtungsstelle nicht als solche bezeichnen darf, bedeutet das, dass die Verbraucherschlichtungsstelle zwar von einem Träger vorzuhalten aber selbst anerkannt werden muss.


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Seite zuletzt geändert am Samstag November 16, 2024 08:28:30 CET.

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